{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4.\n4.1. Dem Beschwerdeführer wird betreffend den Vorfall vom 2. Dezember 2024 insbesondere vorgeworfen, er hätte sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr den Mund und die\nNase zugehalten, sodass sei keine Luft mehr bekommen habe und sich der Situation\nnicht hätte entziehen können. Damit hätte er sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB\nschuldig gemacht. Der Beschwerdeführer machte in den beiden Einvernahmen vom 6.\nDezember 2024 und 9. April 2025 keine Aussagen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Nötigung ist dennoch gegeben. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme 4. Dezember 2024 zum fraglichen Vorfall unter anderem aus, sie habe am\n2. Dezember 2024 ihr Mofa geflickt und hätte dann ca. 15.00 Uhr, 15.30 Uhr eine Ausfahrt zu einer Grillstelle in Jakobsbad gemacht, wo sie auf den Beschwerdeführer\n\n79 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ngetroffen sei. Sie hätten etwas geredet, da sie sich kennen würden. Er habe sie dann\ngepackt, hätte sie zu Boden gebracht und sich auf sie gesetzt. Er habe ihr mit einer\nHand die Nase und mit der anderen Hand den Mund zugehalten. Irgendwie habe er\ndann seine Finger in ihren Mund gesteckt und sie habe zugebissen. Dann habe er sie\nlosgelassen. Sie sei weggerannt und hätte sich versteckt; sie hätte aus Mund und\nNase geblutet. Die Akten der Strafuntersuchung beinhalten nebst den Aussagen der\nPrivatklägerin ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 12. Dezember 2024, wonach die festgestellten Defekte am rechten Mittelfinger des Beschwerdeführers aufgrund ihrer charakteristischen Form und Anordnung an die Einwirkung von Zähnen denken lasse. Der geltend gemachte Biss könne daher anhand der\nBefunde nachvollzogen werden. Im Übrigen ist gemäss Akten aus dem Webverlauf des\nMobiltelefons des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er am 2. Dezember 2024, 12.55\nUhr, ein SBB-Ticket von Herisau nach Jakobsbad löste. Des Weiteren zeigten die\nStandorte, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2024,\n13:26 Uhr bis 15:38 Uhr im Bereich Bahnhof Jakobsbad aufgehalten hat, mit einer Verschiebung um 14:47 Uhr zum Campingplatz Jakobsbad, welcher sich lediglich ca.\n600m vom mutmasslichen Tatort befindet. Angesichts der aktuellen Ermittlungsergebnisse bestehen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des weiter\nabzuklärenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich der Nötigung schuldig gemacht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, kann mit dem DNA-Abgleich festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen ist, was angesichts des geschilderten\nGeschehens sowie der Tatvorwürfe u.a. gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin eine relevante Frage ist. Es liegt mithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für\ndie Aufklärung von Delikten in einer von der Rechtsprechung geforderten Schwere vor,\nwelche die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt.\n\n4.2. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils zu prüfen (Art. 197\nlit. c und d StPO). Das Gebot der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Zwangsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich erscheint, sondern auch in einem vernünftigen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck steht. Nur dann ist sie für den Betroffenen\nals zumutbar zu werten.\n\nDem leichten Grundrechtseingriff steht vorliegend das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung eines Vergehenstatbestands gegenüber. Weniger weit gehende Zwangsmassnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts ebenso geeignet\nwären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daher sind die von der Staatsanwaltschaft mit\nVerfügung vom 19. März 2025 angeordneten Zwangsmassnahmen als verhältnismässig zu bewerten.\n\n4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der strittigen Zwangsmassnahmen (DNA-Probeentnahme sowie Erstellung eines\nDNA-Profils) erfüllt sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und\nist abzuweisen.\n\nIV.\n\n1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten\ndieses Entscheids, welche gemäss Art. 13bis lit. a GGV auf CHF 1'000.00 festgelegt\nwerden, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügten Gehörsverletzung sind die Gerichtskosten vom Staat\n\n80 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nzu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Auch\ndie Kosten der amtlichen Verteidigung sind für dieses Verfahren vom Staat zu tragen.\n\n"}