{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem ist zuzustimmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107\nStPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht,\nEntscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die\nBegründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des\nEntscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die\nÜberlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2 und\n6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft führte in der\nangefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen\nErmittlungen der obgenannten Delikte - der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5\nStGB, der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB\nund der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB - verdächtigt werde. Im Rahmen der\nErmittlungen hätten an den Kleidern des Opfers tatrelevantes biologisches Material\n(DNA) vorgefunden werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sowie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Material sei zur Klärung der Vorwürfe erforderlich und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024 wird in der Verfügung nicht eingegangen\nund es kann der Kurzbegründung tatsächlich nicht entnommen werden, weshalb im\n\n78 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nkonkreten Fall eine DNA-Profil-Erstellung angeordnet wurde. Es fehlt ein Verweis auf\nden Tatort, die Tatzeit, den Tatablauf und das mutmassliche Opfer. Sodann legitimieren - wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtig ausführt - drei der vier\naufgeführten Delikte von vornherein nicht für eine DNA-Profilerstellung. Dieser Mangel\nstellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und\nist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft\ndie Begründung in ihrer Beschwerdeantwort nachgeliefert. Nach der Rechtsprechung\nkann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich\nvor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf und somit eine unnötige Verzögerung darstellen würde (vgl. BGE\n137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2).\nDies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung der Staatsanwaltschaft kann daher\nverzichtet werden. Antragsgemäss wird dieser Umstand jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen sein.\n\n3.\n3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen\nwerden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht\nvorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht\nwerden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).\n\n3.2. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255\nAbs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens\nvon der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt\nwerden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die DNA-Analyse greifen in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n[BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV\nund Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n[EMRK, SR 0.101]) ein. Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren,\nwas jedoch nichts daran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen\nmüssen (Art. 36 BV). Ein Verdacht muss hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur\nProbenahme oder Profilerstellung gegeben hat (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4\nm.w.H.). Die DNA-Probeentnahme und -Analyse ist gemäss Wortlaut von Art. 255 Abs.\n1 StPO «zur Aufklärung» der Anlasstat zulässig. Sie muss also diesem Zweck dienen.\nVorausgesetzt ist, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und\ngeeignet ist, überdies muss die Bedeutung der Anlasstat die Zwangsmassnahme\nrechtfertigen (vgl. FRICK/MAEDER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 255\nN 5).\n\n"}