{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n1.2. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer werde zur\nLast gelegt, die Privatklägerin am 2. Dezember 2024 im Wald angegangen zu haben,\nindem er ihr die Hände festgehalten habe, ihr ins Gesicht gegriffen habe, sie zu Boden\ngedrückt, sich auf sie gesetzt und ihr Nase und Mund zugehalten habe, sodass sie\nkeine Luft bekommen habe. Zudem soll er sie über der Kleidung an den Brüsten und\nim Genitalbereich berührt haben. Diese Vorwürfe seien dem Beschwerdeführer bereits\nim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2024 detailliert eröffnet worden und seien zudem Gegenstand der Einvernahme vom 6. Dezember 2024\ngewesen, bei welcher auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Die relevanten Umstände seien dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigung seit geraumer Zeit bekannt. Im weiteren Verlauf, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, sei das Strafverfahren um den Tatbestand der harten\nPornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB erweitert worden. Dieser Vorwurf stehe in\nkeinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Dezember 2024 und sei auch nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 gewesen.\n\nDie Verfügung vom 19. März 2025 sei klar individualisiert und beziehe sich spezifisch\nauf den Vorfall vom 2. Dezember 2024. Das vorgeworfene Verhalten, der Beschwerdeführer habe sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr Mund und Nase zuhalten habe,\nsodass sie keine Luft mehr bekommen und sich der Situation nicht habe entziehen\nkönnen, stelle unzweifelhaft eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Die Berührungen an Brust und Intimbereich seien gemäss den Aussagen der Privatklägerin vor\ndem gewaltsamen Niederdrücken und Aufsitzen erfolgt. Dieses Verhalten werde deshalb unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung subsumiert.\n\nDer Beschwerdeführer verweigere jegliche Aussagen zum Vorfall. So habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Die Verfügung enthalte damit\n\n77 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ndie erforderlichen Ausführungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Der DNA-Abgleich diene der Abklärung, ob und in\nwelchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin\nin Kontakt gekommen sei, was eine zentrale Frage sei.\n\n1.3. Die Verteidigerin hält diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs entgegen, es reiche gerade nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe dem Durchsuchungsbefehl entnehmen könne. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung konkrete Angaben zum vorgeworfenen Sachverhalt machen und darlegen müssen, welcher der in der Verfügung genannten Tatbestände mittels DNA-Abgleichs bewiesen werden solle. In der Verfügung vom 19. März\n2025 werde mit keinem Wort ausgeführt, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt\nwerde. Dass der Straftatbestand der harten Pornografie, welcher ebenfalls in der angefochtenen Verfügung aufgelistet werde, nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März\n2025 sein soll, sei erst seit der Beschwerdeantwort bekannt. Genauso wenig hätten sie\nmangels Begründung der angefochtenen Verfügung gewusst, welche der genannten\nStraftatbestände nun konkret Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein sollen.\nDie angefochtene Verfügung sei alles andere als klar individualisiert. Die Verfügung\nbeziehe sich gerade nicht auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024, immerhin werde weder das genannte Datum noch der vorgeworfene Sachverhalt erwähnt.\n\nGanz grundsätzlich gelte, dass selbst wenn sich mittels DNA-Abgleichs nachweisen\nliesse, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin sexuell an der Brust und im Intimbereich über den Kleidern berührt habe, könnten dadurch keine Rückschlüsse auf die\nvorgeworfene Nötigung gezogen werden, weshalb die Zwangsmassnahme ohnehin untauglich sei.\n\nAuch werde in der Verfügung nicht in eindeutiger Weise Bezug auf die Kleidungsstücke\nder Privatklägerin genommen. Vielmehr werde ausschliesslich von einem vorgefundenen biologischen Material gesprochen und nicht einmal versucht, darzulegen, inwiefern, wo und weshalb DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung der Privatklägerin\ngefunden werden könne.\n\n"}