{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nVorliegend sind die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben und es darf vom Beschwerdeführer, dem unter anderem vorgeworfen wird, eine Nötigung begangen zu haben,\nein DNA-Profil erstellt werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft in der anordnenden Verfügung die Begründungspflicht verletzte, sind die Kosten des Verfahrens allerdings vom Staat zu tragen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 19. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. einen Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils und lokaler Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material. In der Kurzbegründung führte sie im Wesentlichen aus, A. werde aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der Delikte Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB und Tätlichkeiten\ni.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB verdächtigt. Im Rahmen der Ermittlungen hätte an den Kleidern des Opfers tatrelevantes biologisches Material vorgefunden werden können. Zur\nKlärung der Vorwürfe sei erforderlich und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur\nSchwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise, dass ein DNA-Pro-\nfil von A. sowie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Material gemacht werde.\n\n2. Am 27. März 2025 reichte die Verteidigerin von A. (folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und stellte unter anderem die Anträge, die angefochtene Verfügung vom\n19. März 2025 sei aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sowie dem lokalen Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material\nsei abzusehen sowie allfällig vom Beschwerdeführer entnommene DNA-Proben seien\nzu vernichten.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft begründe die DNA-Probeentnahmen und -Profilerstellung pauschal und\neinzig damit, dass dies zur Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erforderlich sei. Welche der vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden sollte, werde nicht\nerklärt. Auch mache die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zur Schwere der angeblichen Tat oder zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auch die Erforderlichkeit/Verhältnismässigkeit werde nicht begründet. Allein schon aufgrund der unzureichenden Begründung sei die Verfügung aufzuheben. Es entstehe der Eindruck, dass\nhier einfach eine routinemässige DNA-Probeentnahme und -Profilerstellung erfolgen\n\n76 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nsoll, was unzulässig sei. Die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1 StPO und von Art.\n197 Abs. 1 StPO seien vorliegend nicht erfüllt.\n\nBeim Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 V StGB gebe es kein tatrelevantes Material, das abgeglichen werden könne. Bei den Vorwürfen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handle\nes sich um Übertretungen, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils legitimierten.\n\nDamit bleibe noch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin B. habe der Beschwerdeführer sie an den Händen, an Nase und\nMund, über den Kleidern an der Brust und über den Kleidern am Intimbereich berührt.\nDie Privatklägerin habe sich nach der angeblichen Tat nicht umgehend untersuchen\nlassen. Folglich gebe es an ihrem Körper keine DNA-Spuren, die verglichen werden\nkönnten. Beim einzigen tatrelevanten biologischen Material handle es sich um den\nWintermantel und die Leggins der Privatklägerin, sichergestellt am 5. Dezember 2024.\nIm Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung könne der Beschwerdeführer\nkeine DNA-Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin hinterlassen haben. Das angebliche Anfassen der Brust und des Intimbereichs sei einzig unter die angebliche sexuelle\nBelästigung - also eine Übertretung - zu subsumieren. Folglich rechtfertige sich eine\nDNA-Erstellung zwecks Abgleichs der Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin nicht.\nEs sei nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Vergleich der Aufklärung des Nötigungsvorwurfs dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten in der\nVergangenheit mehrfach Kontakt gehabt und kennten sich seit Jahren. Die einzige\nFrage, die sich mittels DNA-Abgleichs beantworten liesse, wäre, ob der Beschwerdeführer und die Privatklägerin je nachweislich in Berührung gekommen seien oder nicht.\nDie untergeordnete Bedeutung der Straftat rechtfertige vorliegend die beantragte\nZwangsmassnahme keineswegs.\n\n"}