{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n8.6.\n8.6.1. Zudem ist für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz\neine Busse bis zu CHF 20'000.00 (Art. 103 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a\nTSchG) und für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierseuchengesetz eine Busse bis CHF 10’000.00 (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 TSG) auszusprechen.\n\nDas Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser\ndie Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).\n\nFür die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die\nfinanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB,\na.a.O., Art. 106 N 19). Grundsätzlich sind für die Würdigung der persönlichen\n\n73 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nVerhältnisse dieselben Faktoren relevant wie für die Berechnung des Tagessatzes\nnach Art. 34 Abs. 2 StGB, somit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nTäters im Urteilszeitpunkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 24 f.). Das wichtigste\nBemessungskriterium ist das Einkommen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 26).\nEine Bussenminderung kommt nur in Betracht, wenn dem Täter aufgrund des Alters\noder der Gesundheit Kosten entstehen, sodass seine finanzielle Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 31). Bei der Strafzumessung für\nmehrere Übertretungen gilt nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich das Asperationsprinzip bzw. der Verschärfungsgrundsatz (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 36),\nweshalb eine Gesamtbusse auszufällen ist.\n\n8.6.2. Als schwerste vom Berufungskläger begangene Übertretung wird die Absperrung des\nKälberschlupfs während des Tages und das unterlassene Ausmisten und Einstreuen\nder Liegeflächen der Kälber gewertet (Erwägungen 5.4 und 6.4). Diese Übertretung\nwiegt aufgrund der Rechtsgüterverletzung annähernd gleich schwer wie das Vergehen\ndurch unterlassene Zurverfügungstellung von Abkalbebuchten für die hochträchtigen\nMuttertiere (Erwägung 6.7) und liegt damit an der Grenze zur Tierquälerei. Für diese\nÜbertretung ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Das Verschulden des Berufungsklägers\nist nicht mehr als leicht einzustufen. So ging es ihm in erster Linie darum, dass er, wie\nanlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, weniger Dreck ausmisten müsse,\nwenn die Kälber nur in der Nacht im Kälberschlupf seien, während des Tages könnten\nsie ja zu den Kühen an ihren Kopfbereich. Dass die Kälber jedoch gelitten haben, wenn\nsie sich bei garstiger Witterung draussen aufhalten und im Stall auf eingekoteten und\nnassen Flächen ohne Einstreu liegen mussten, hat den Berufungskläger scheinbar\nnicht gekümmert. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Erwägung 8.3.9. verwiesen werden, welche die Busse grundsätzlich erhöhen. Als Einsatzstrafe erscheint somit\neine Busse von CHF 900.00, wie von der Vorinstanz festgelegt, dem Verschulden und\nden finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers, welche in Erwägung 8.4.2. aufgeführt sind, angemessen, zumal er auch keine finanziellen Einschränkungen aufgrund\nseines Alters oder seiner Gesundheit geltend machte.\n\n8.6.3. Für die mehrfach nicht eingestreuten sowie nassen und teilweise nicht zugänglichen\nLiegeflächen für die Kühe (Erwägungen 5.5 und 6.5) erscheinen eine hypothetische\nBusse von CHF 600.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände im und um den\nStall (Erwägungen 5.6 und 6.6) von CHF 300.00, für die verschmutzten und nassen\nLaufflächen im Stall (Erwägung 5.7), die verdorbene Nahrung in der Futterkrippe (Erwägung 6.3) sowie die Nichteintragung der drei verendeten Kälber in der Tierverkehrsdatenbank (Erwägung 7.4) von je CHF 100.00 dem Verschulden des Berufungsklägers\nbezüglich dieser Übertretungen angemessen. Die Einsatzstrafe von CHF 900.00 ist\nnach dem Verschärfungsgrundsatz somit für die nicht eingestreuten und nassen Liegeflächen für die Kühe mit CHF 300.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände\nmit CHF 150.00 und für die verschmutzten und nassen Laufflächen, die verdorbene\nNahrung und die Nichteintragung in die Tierverkehrsdatenbank mit je CHF 50.00 zu erhöhen.\n\nDie Busse für sämtliche Übertretungen durch den Berufungskläger beträgt somit insgesamt CHF 1'500.00.\n\n8.6.4. Für den Fall, dass der Berufungskläger die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine\nErsatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen, welche angemessen erscheint\n(Art. 106 Abs. 2 StGB).\n\n(…)\n\n74 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 2-2024\nvom 10. Dezember 2024\n\n75 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n8. Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil\n\nGemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit\nangestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines\nVerbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.\n\n"}