{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n8.4.2. Als Grundlage für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen beizuziehen. Die definitive Steuerveranlagung 2022 wies ein steuerbares Einkommen des\nBerufungsklägers von CHF 34'900.00 aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom\n10. Dezember 2024 gab er an, die definitive Steuerveranlagung 2021 mit einem Einkommen von CHF 55'800.00 sei wegen einem erfolgten Holzschlag so hoch ausgefallen. Das Vermögen sei seit der Veranlagung 2022 (CHF 288‘000.00) etwa gleichgeblieben. Er gab wohl an, dass er der getrenntlebenden Ehefrau CHF 400.00 pro Monat bezahle, konnte dies jedoch weder mit einem Gerichtsentscheid noch sonstigen Unterlagen ausweisen. Auch in der Steuererklärung 2023 machte er bei den Unterhaltsbeiträgen keine Abzüge geltend. In den Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom 28. November 2024 gab er jedenfalls an, dass er nicht unterhaltspflichtig sei, beim Vermögen wies er per 31. Dezember 2023 ein Betriebsvermögen von\nCHF 73'490.00, Liegenschaftsvermögen von CHF 337'300.00 und Schulden von\nCHF 92'032.00 aus und bei den Bemerkungen führte er an, dass sein landwirtschaftliches Einkommen im Jahr 2024 tiefer ausfallen werde. Demnach ist von einem Jahreseinkommen von CHF 34’900.00 bzw. einem monatlichen Mittel von CHF 2'900.00 auszugehen. Neben dem Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkassenprämien resultiert ein Betrag von CHF 2'035.80, was einem Tagessatz von CHF 67.65, abgerundet CHF 60.00, entspricht. Der Berufungskläger ist somit betreffend mehrfacher\nTierquälerei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60.00 zu verurteilen.\n\n8.5.\n8.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).\n\n8.5.2. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen\neiner ungünstigen Prognose bzw. eines künftigen Wohlverhaltens (vgl. SCHNEI-\nDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 42 N 38). Dabei sind die\n\n72 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\npersönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (vgl.\nSCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 44). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht\nnotwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten,\nmuss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie\nalle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die\nAussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist\nmithin ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (vgl.\nSCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).\n\n8.5.3. Der Berufungskläger wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2014 der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutz- und das\nTierseuchengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Schon\nim Jahr 2018 wurde er wieder straffällig, und zwar wegen teils derselben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie trotz Wissen um die Straftatbestände.\nDer Berufungskläger hielt über die gesamte Dauer des Strafverfahrens an seiner Auffassung, er halte seine Art der Tierhaltung für richtig, fest. So hat er in seiner Berufungserklärung angeführt, er sei kein Ideologe, aber das, was sein Landwirtschaftsbetrieb brauche, solle möglichst aus demselben eingebracht werden, und zwar unter Berücksichtigung des schonungsvollen Umgangs mit Ressourcen, Land und Tier. Die Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen menschlichen Eingriffe. Die biologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst wenig Medikamente zu verabreichen und die Pflanzen möglichst ohne Chemie zu belassen.\nDiese Bewirtschaftungsform stehe seines Erachtens nicht in Widerspruch zum Tierwohl, sondern sei diesem durch den täglichen Auslauf auf die Weide und die gemeinsame Haltung von Kühen mit ihren Kälbern sogar förderlich. Hinzu kommt, dass er anlässlich der gesamten Berufungsverhandlung keine Aussagen traf, er wolle zukünftig\nseine Tiere artgerecht und tierschutzkonform halten. Der Berufungskläger versteckt\nsich hinter seinem Ansatz der biologischen und umweltfreundlichen Tierhaltung und erkennt dabei nicht, dass dazu auch eine ausreichende Zufütterung und, insbesondere\nbei Notwendigkeit, der Beizug eines Tierarztes nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr geboten ist. Es ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er seine Tiere zukünftig\ntierschutzkonform halten wird - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hielt der Berufungskläger nach seinen Angaben vier Kühe und ein Kalb. Dem Berufungskläger kann folglich\nder bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, da ihm eine ungünstige Prognose ausgestellt werden muss.\n\n8.5.4. Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. Für den Fall, dass der Berufungskläger diese nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, ist\nan deren Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag pro Tagessatz, somit von 180 Tagen, anzuordnen (Art. 36 Abs. 1 StGB).\n\n"}