{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n8.3.6. Der Berufungskläger hat es unterlassen, das Jungtier Nr. b., welches am 18. April 2018\nhochgradig abgemagert war, steife und gefüllte Gelenke und eine chronisch veränderte\nLunge aufwies, sodass gar ein vorzeitiger Abgang empfohlen wurde, artgerecht zu ernähren und einen Tierarzt beizuziehen. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wird entgegen der Vorinstanz nicht als leicht, sondern ebenfalls als mittelschwer\ngewichtet. Auch das subjektive Verschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger wusste, dass es das Jungtier gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung seit Geburt «nicht recht gehabt habe» und somit krank war. Vielmehr ging seine Vernachlässigung dieses Tiers gar so weit, dass er erst mit dem Gedanken, einen Tierarzt beizuziehen, spielte, als das Tier nach seiner Aussage kaum\nmehr habe stehen können.\n\nAuch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Tierquälerei des Kalbs\nc., welches an der Kontrolle vom 16. April 2021 eine beginnende Bronchopneumonie\naufwies, ist jedenfalls als mittelschwer zu gewichten. Auch dieses Kalb hat er sich\nselbst überlassen, statt die medizinische Hilfe eines Tierarztes beizuziehen.\n\nZufolge ausgeschöpftem Strafrahmen braucht auf die Strafhöhe für die Tierquälerei\ndes Berufungsklägers dieser beiden jungen Rinder nicht weiter eingegangen zu werden.\n\n8.3.7. Schliesslich ist bezüglich der mehrfachen Tierquälerei der hochträchtigen Muttertiere,\nwelchen der Berufungskläger keine Abkalbebucht zur Verfügung stellte, dessen Verschulden sowohl objektiv als auch subjektiv mittelschwer zu gewichten. Da die Vorinstanz jedoch Geldstrafe als Strafart gewählt hat und deren Höchstgrenze von 180\nTagessätzen erreicht ist, braucht es zur Höhe der Strafe keine weiteren Ausführungen\nmehr.\n\n8.3.8. Es liegen weder Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB noch eine verminderte\nSchuldfähigkeit des Berufungsklägers nach Art. 19 Abs. 2 StGB, welche ebenfalls\nstrafmildernd zu berücksichtigen wäre, vor.\n\n8.3.9. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Geldstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der allgemeinen Täterkomponenten, also derjenigen Faktoren, die beim Berufungskläger liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten,\nallenfalls zu ändern ist. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ist der Berufungskläger 63\nJahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat vier erwachsene Kinder. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erfordern keine Strafänderung. Hingegen\nist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits im Jahr 2013 gegen die Tierschutzgesetzgebung (zu wenig Einstreu, nasse Laufflächen, hochgradig abgemagerte\n18 Kühe und 3 Kälber, wovon eine Kuh eingeschläfert werden musste) verstossen hat\n\n71 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nund mit Strafbefehl vom 30. April 2014 unter anderem wegen mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das TSchG, die TSchV, das TSG und die TSV schuldig\ngesprochen und mit einer bedingten Gelstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse\nvon CHF 500.00 bestraft wurde. Wenige Jahre später ist nun der Berufungskläger unter anderem wegen derselben Vorwürfe schuldig zu sprechen. Daraus folgt, dass er\nsein damaliges Verhalten nicht bereute und die damalige Strafe wenig Wirkung auf seinen zukünftigen Umgang mit seinen Tieren zeigte. Schliesslich bagatellisierte er sowohl anlässlich der Betriebskontrollen durch die Tierärzte als auch während des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die festgestellten Zustände seiner Tiere und die Mängel seines Betriebes. So führte\ner aus, er halte seine Tiere wildtierähnlich und sie müssten mit seiner Art Betriebsführung zurechtkommen, andernfalls er sie von seinem Hof beseitige. Mit seinem Verhalten legte er an den Tag, dass er die Weisungen der medizinischen Fachpersonen und\ndie von ihm unterzeichneten Vereinbarungen vom Juli 2018 und Januar 2020 nicht einhalten wollte und sich demnach weder als reuig noch als einsichtig gezeigt hat. Insgesamt würden die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen. Da\njedoch das Höchstmass von 180 Tagessätzen bereits erreicht ist, muss eine Straferhöhung unberücksichtigt bleiben.\n\n8.4.\n8.4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes, welcher in der Regel mindestens\nCHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 beträgt, nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).\n\n"}