{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wird als mittelschwer gewichtet.\nDer Berufungskläger fütterte seine Kuh Y. ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof. Auf die Zufütterung von Mineralstofffutter, welches insbesondere die Spurenelemente Selen und Kupfer decken könnte, und weiterem Zufutter verzichtete er bewusst. Dadurch magerte die Kuh Y. extrem ab und wurde derart krank, dass sogar der\nvorzeitige Abgang empfohlen werden musste. Auch das subjektive Tatverschulden\nwiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger sich bewusst war, dass die Kuh Y. nicht\nallein mit seinem Futter ernährt werden kann. So wurde bereits im Jahr 2014 vom Kantonstierarzt festgehalten, dass vier Tiere hochgradig abgemagert seien und er den Berufungskläger angehalten hatte, seine Tiere ihrem Bedarf entsprechend mit Kraftfutter\nzu füttern, ansonsten er die Anpassungsfähigkeit des Organismus überfordere. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auch an, dass seine Tiere im\nHerbst besser genährt seien als im Frühling. Er handelte folglich wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen\nund die Würde der Kuh Y. Bezüglich der Tierquälerei der Kuh Y. wird eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angesetzt.\n\nFolgend sind die weiteren Tierquälerei-Straftaten einzeln zu sanktionieren.\n\n8.3.3. Betreffend der Kuh X. machte sich der Berufungskläger ebenfalls wegen Tierquälerei\nstrafbar, zumal er sie nicht genügend ernährte. Das Verschulden ist annähernd gleich\nschwerwiegend wie bezüglich der Kuh Y., weshalb auf die obige Erwägung verwiesen\nwird. Die von der Vorinstanz festgelegte gleich hohe hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb angemessen, womit gemäss Verschärfungsgrundsatz die\nEinsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen ist.\n\n8.3.4. Des Weiteren ist das Verschulden des Berufungsklägers durch die mehrfache Tierquälerei wegen mangelhafter Ernährung bzw. Unterversorgung diverser Kühe und Kälber\nzwischen 18. April 2018 und 2. März 2022 zu würdigen. Diesbezüglich hat der Berufungskläger die Rechtsgüter mehrerer Tiere durch Unterlassen der tiergerechten Fütterung verletzt, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt (vgl. BOLLIGER/RICH-\nNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 234 f.). Das objektive Tatverschulden durch die\nüber vier Jahre unterlassene artgerechte Fütterung, welche zu Unterversorgung diverser Tiere führte, wiegt mittelschwer. Auch das subjektive Tatverschulden ist als mittelschwer zu gewichten, zumal der Berufungskläger, wie oben in Erwägung 8.3.2 ausgeführt, mit Vorsatz handelte. Er stellte seine klimaschonende Fütterungsmethode über\ndas Wohl seiner Tiere, welche zur leistungsstarken Rasse des Braunviehs gehören\nund einen erhöhten Nahrungsbedarf aufweisen.\nDie von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um lediglich weitere 30 Tagessätze\nerfolgte im Hinblick auf die Ausschöpfung des Höchstmasses von 180 Tagessätzen,\nweshalb diese Strafverschärfung zu bestätigen ist.\n\n8.3.5. Zudem ist das Verschulden des Berufungsklägers betreffend des kranken Jungtiers a.\n(sog. Kümmerer) zu gewichten. Das objektive Verschulden wiegt mittelschwer: So hat\nes der Berufungskläger trotz erfolgloser homöopathischer Behandlung der geröteten\nVordergliedmassen und eines tonnenförmigen Abdomens unterlassen, es durch einen\nTierarzt behandeln zu lassen, und überliess es sich selbst. In der Folge war dieses Tier\nanlässlich der nächsten Kontrolle vom 18. April 2018 nicht mehr in der Datenbank aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass es entweder verendete oder eingeschläfert\nwerden musste. Auch das subjektive Verschulden liegt mittelschwer, denn der\n\n70 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nBerufungskläger wusste, dass das Jungrind krank war, andernfalls er es nicht homöopathisch hätte behandeln müssen. Die Vorinstanz führte aus, dieser Tierquälerei-Tat-\nbestand würde zu einer erheblichen Straferhöhung führen, da jedoch die Höchstgrenze\nvon 180 Tagessätzen bereits erreicht sei, würden sich weitere Ausführungen zur Höhe\nder Strafe erübrigen. Sie hielt weiter fest, dass sie an dieses Höchstmass der Strafe\ngebunden sei, auch wenn dies in Fällen von Mehrfachdelinquenz wie dem vorliegenden nicht zu befriedigen vermöge. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt nicht vielmehr die Freiheitsstrafe angemessen gewesen\nwäre, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tierquälerei der beiden Tiere, für welche in der nächsten Erwägung die Strafe zu bemessen ist. Da jedoch das mit Berufung\nangefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf\n(reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die höchstmögliche Strafe bei 180\nTagessätzen begrenzt.\n\n"}