{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n7.2. Jedes Tier der Rindergattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank\nregistriert sein (Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes [TSG]). Der Tierhalter muss\nein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Rinder führen. Es gibt Auskunft\nüber alle Bestandesveränderungen (Art. 14 Abs. 3 TSG). Der Tierhalter hat der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen die Verendung von Tieren der\nRindergattung zu melden (Art. 14 Abs. 2 lit. a der Tierseuchenverordnung [TSV]).\n\nMit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 14 Abs. 1 und 3\nzuwiderhandelt (Art. 48 Abs. 1 TSG).\n\n7.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, im Februar 2022 drei innert zehn Stunden\nnach der Geburt verendete Kälber entgegen seiner Pflicht nicht in die Tierverkehrsdatenbank eingetragen zu haben. Der Berufungskläger ist geständig. So hat er auch an\nder Berufungsverhandlung angegeben, dass er es eigentlich gewusst hätte, er habe\njedoch aus Sparsamkeitsgründen darauf verzichtet. Den Nutzen der Meldung sehe er\nnicht ein. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.\n\n68 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n7.4. Der Berufungskläger ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz nach Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 TSG, begangen im Februar 2022,\nschuldig zu sprechen.\n\n8.\n8.1.\n8.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt\ndas Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das\nLeben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des\nHandelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit\nder Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung\noder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder\nmehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so\nverurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die\nHälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden\n(Art. 49 Abs. 1 StGB).\n\n8.1.2. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Sie hat die Strafe nach ihrem Ermessen festzusetzen. Sie muss sich, unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (sog. reformatio in peius) nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die\neinzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).\n\n8.2.\n8.2.1. Die Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist der\nStrafrahmen und in einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt, welche als Einsatzstrafe bezeichnet wird zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die üblichen Strafzumessungsregeln zu befolgen sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, Rz.\n484 ff.; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe unter\nEinbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsbzw. Verschärfungsgrundsatzes angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat dabei jedes\nzusätzliche Delikt einzeln zu sanktionieren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 492; BGE 144 IV\n217 E. 3.5.1). Die Gesamtgeldstrafe darf das Höchstmass von 180 Tagessätzen\n(Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht überschreiten (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar StGB,\n4. Auflage, 2019, Art. 49 N 43) Die täterbezogenen Elemente (sog. Täterkomponenten), welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch\nsein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue, Einsicht\noder Geständnis umfassen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB,\na.a.O., Art. 47 N 85, 170), sind erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2).\n\n8.2.2. Da vorliegend sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 TSchG) zu beurteilen sind, ist mangels Gleichartigkeit der angedrohten\nStrafen im Folgenden jede Deliktskategorie einzeln zu beurteilen.\n\n8.3.\n8.3.1. Tierquälerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26\nAbs. 1 TSchG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach\ndem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).\n\n69 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n8.3.2. Die ungenügende Fütterung und Pflege der Kuh Y., welche extrem mager war, deren\nErnährungszustand unterhalb der Normwerte lag und bei welcher der Verdacht auf Paratuberkulose bestand, sodass die vorzeitige Euthanasie empfohlen worden ist, ist als\nschwerste Straftat sämtlicher als Tierquälerei qualifizierter Straftaten zu gewichten.\n\n"}