{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n6.6.4. Der Berufungskläger beseitigte gewisse Mängel, z.B. das scharfkantige Metall, erst\nnach der Kontrolle. Er liess die Gegenstände bewusst an Ort mit dem Argument, die\nTiere hätten so eine Kratzmöglichkeit. Auch war er sich bewusst, dass sich die Tiere\ndaran verletzen könnten, z.B. wenn sie sich gegenseitig in diese Gegenstände reinstossen würden. Eine konkrete Verletzung eines Tiers war anlässlich der Kontrolle vom\n2. März 2022 nicht festzustellen, diese ist jedoch nicht Voraussetzung, damit die Tatbestände nach Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV erfüllt sind, eine Gefährdung der Tiere genügt. Der Berufungskläger ist somit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 1\nTSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.\n\n6.7.\n6.7.1. Schliesslich gab der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 auf die\nFrage, wo er die Tiere abkalben lasse, an, er behandle sie nicht besonders, ganz selten lasse er eine in den Kälberstall, aber meist würden sie in der Herde abkalben,\nRückzugsraum und Wärme würden die Tiere nicht brauchen. Hirsche würden auch\ndraussen abkalben. In der Verfügung vom 10. Mai 2022 gegenüber dem Berufungskläger hielt das Veterinäramt fest, für ein abkalbendes Muttertier und ein neugeborenes\nKalb sei ein warmer und geschützter Rückzugsort von grösster Wichtigkeit. Neugeborene könnten ihre Körpertemperatur noch nicht gut regulieren. Auch sollten hochtragende und neugeborene Tiere besonders gut beobachtet werden, denn eine Geburt\nberge immer auch ein Risiko einer Störung, die zum Tod von Mutter und Kalb führen\nkönne. Manchmal benötigten geschwächte Jungtiere auch Hilfeleistung beim ersten\nTrinken.\n\n6.7.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung versehen\nsein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem\nnicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet (Art. 41 Abs. 3 TSchV). Stehen Geburten an\noder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu\nkontrollieren (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren\n\n67 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nund Haustieren). Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite\nvon mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro\nTier 10 m2 betragen (Art. 20 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren\nund Haustieren).\n\n6.7.3. Der Berufungskläger gab in der polizeilichen Einvernahme an, die Tiere kalbten meistens draussen, im Winter im Kälberstall. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an,\ndie Kälber seien jeweils auf der Wiese oder im Schnee auf die Welt gekommen. Er\ngehe nicht schauen, sondern gehe abends ins Bett und schaue morgens wieder, sonst\nkönne man die ganze Woche nicht schlafen. Das sei Natur. Er sei nicht überzeugt,\ndass ein warmer und geschützter Rückzugsort zum Abkalben so viel bringe, das sei\nnur eine Keimbrutstelle. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger an, er brauche sich nicht um seine hochträchtigen Kühe zu kümmern und\nmüsse bei den Geburten keine Unterstützung leisten. Seine Kühe könnten kalben. Es\nsei immer ohne Hilfe gegangen. Zum Abkalben hätten die Tiere im Winter den Kälberstall. Er hätte schon ein Auge drauf, wenn eine Geburt anstehe oder ein Neugeborenes\nvorhanden sei. Wenn es drei Geburten seien, wüsste er nicht, was machen. Anlässlich\nder Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger an, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die kalbenden Tiere auch von der Wiese holen müsse und in eine Abkalbebucht bringen müsse.\n\nDer Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen hochträchtigen Muttertieren mehrfach keine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, ist erstellt. Auch gab er zu, dass\ner bei drei Geburten gleichzeitig überfordert war.\n\n6.7.4. Der Berufungskläger hat damit seine Tiere vernachlässigt und sie in ihrer Würde verletzt, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2\nund Art. 41 Abs. 3 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen ist.\n\n7.\n7.1. Anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den\namtlichen Fachassistenten K. vom Veterinäramt antwortete der Berufungskläger auf\nderen Frage, ob er die drei Kälber, welche im Februar innert 10 Stunden verendet wären, schon gemeldet habe, er habe ja 20 Tage Zeit für die Meldung und bis anhin habe\ner noch nie Tiere, die in dieser Frist verendet seien, bei a-gate (also der Tierverkehrsdatenbank) gemeldet.\n\n"}