{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Brett am Boden lag, der Kopfraum dieser Liegeboxen durch herabhängende Rohre blockiert war und die Liegefläche nass waren. Dr. D. führte im Kontrollbericht an, sie habe\nnoch bei keiner Kontrolle ein liegendes Tier in einer Liegebox angetroffen. Sie vermute,\ndass die Liegefläche für die Tiere ungenügend attraktiv sei, und sich diese deshalb seltener hinlegen und auch weniger ausruhen könnten.\n\n6.5.2. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für\nKühe muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden\n(Art. 39 Abs. 1 TSchV).\n\n6.5.3. Der Berufungskläger gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sehe den Bedarf von Einstreu nicht. Die Tiere seien sauber und die Knie gesund. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, die nassen Liegeboxen seien Bewegungsraum. Entscheidend sei, dass die Tiere trocken seien. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, dies sei kein Liegebereich, diese Plätze seien Bewegungsraum, sie hätten auch keine Abtrennung, da könnten die Kühe hindurchlaufen.\nAn der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zu den Fotos 3 bis 5 aus, es\nmüsse nur eine Kuh urinieren, dann sei die Box ganz nass. Dann schore man die Box\nheraus und gebe etwas Einstreu rein. Wenn er dies am morgen früh mache, könne es\nschon sein, dass es am Mittag wieder so ausgesehen habe. Die Kühe seien deshalb\nnicht dreckig, weil sie rausgehen und nicht mehr hineingehen würden, bis er die Liegeplätze wieder gerichtet habe.\n\nDer Sachverhalt, dass die Böden im Liegebereich nass waren und im Liegebereich der\nKühe nicht mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen war, ist folglich erstellt und\nvom Berufungskläger nicht bestritten.\n\n6.5.4. Da der Berufungskläger dadurch mehreren Kühen wissentlich und willentlich keinen\ntrockenen, eingestreuten Liegebereich zur Verfügung gestellt hat, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG\ni.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu\nsprechen.\n\n6.6.\n6.6.1. Ebenfalls wurde anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass im Kälberstall bei der Futterkrippe ein scharfkantiges Metall hochstand. Weiter befanden sich\nviele Balken und anderes Holz im Kälberstall. Auch im Auslauf vor dem Stalleingang\nbefanden sich mehrere scharfkantige Wellbleche und Blechabschnitte. Im Futtertenn\nbefand sich viel Unrat, Holzteile und leere Futtersäcke (zonenfremdes Material). Planen, welche aufgehängt waren, um den Tierbereich vor Zugluft zu schützen, waren teilweise zerrissen. Dabei wurde im Kontrollbericht erwähnt, dass Teile von Futtersäcken,\nPlanen oder anderem von Tieren gefressen werden und deren Gesundheit beeinträchtigen könnten. Schlimmstenfalls könnten sie gar zu einem Darmverschluss führen.\n\n6.6.2. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er\nmuss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5\nAbs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass\ndie Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV).\n\n6.6.3. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei bestätigte der Berufungskläger, die\nTiere würden diese Gegenstände gerne benutzen und würden sich nicht verletzen. Sie\nhätten ja genügend Platz, um aneinander vorbeizukommen. Das vorstehende Metallstück am abgebrochenen Tränkebecken im Kälberstall habe er sofort abgedeckt. Vor\nder Kontrolle habe er nicht auf diesen Mangel geachtet. Die Tiere würden sich nicht\n\n66 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ndaran verletzen, sie kratzten sich auch daran. In der staatsanwaltlichen Einvernahme\ngab der Berufungskläger zu Protokoll, das seien Bagatellen, die Tiere verletzten sich\nnicht daran, ausser sie würden sich gegenseitig da rein stossen. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Berufungskläger, das abgebrochene Metall sei kein\nProblem für die Kälber gewesen, es hätte nie einen Schaden gegeben. Die Balken, das\nHolz, die scharfkantigen Blechabschnitte und die Plastikplachen seien keine Verletzungsgefahren gewesen. Es sei ein Laufhof. Die Tiere könnten sich daran kratzen. Er\nhätte nie eine Verletzung wegen seines Inventars oder des herumliegenden Zeugs. An\nder Berufungsverhandlung machte er geltend, er nehme die Ware wie Büchsen und\nPlastik, die seine Tiere fressen könnten, zusammen, auch auf der Wiese. Er glaube\nnicht, dass die Tiere viel von den Planen, welche sie heruntergerissen hätten, gefressen hätten. Er zehre die Plane nach und nach herunter und ersetze sie nicht mehr. An\nden Wellblechabschnitten würden sich die Tiere sehr gerne kratzen. Es könnten dort ja\nschon einmal zwei Tiere aneinander- und dadurch in ein solches Blech geraten. Er\nhabe es mit einem Draht abgeschrankt, welchen sie bereits wieder weggezehrt hätten,\ndamit sie sich kratzen könnten. Auch am abgebrochenen Becken hätten sie sich liebend gerne gekratzt. Er behaupte nicht, es könne nichts passieren, aber die Gefahr sei\nnicht so gross. Es habe sich nie eine Kuh verletzt.\n\nDer Sachverhalt, dass es an den Einrichtungen auf dem Hof Mängel hatte, die eine\nnicht geringe Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten, ist erstellt.\n\n"}