{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n6.3.2. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und\nden Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen\nder Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV).\n\n6.3.3. Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, das sei Futter gewesen, das noch hätte belüftet werden sollen. Das hätte man ein wenig auflockern müssen. An jenem Tag hätte er genau diese Schicht verfüttert. Bei Stockheu\ngebe es das. Die Kuh könne fressen, was sie wolle, sie könne ihr Futter selbst wählen.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zu, den Tieren verdorbenes Emd gegeben zu haben. Er erklärte, das würde es manchmal geben.\nEr habe ihnen das Heu vorgeworfen und geschaut, ob sie es fressen. Er habe es nicht\nvon sich aus weggeworfen. Was sie nicht gefressen hätten, hätte er dann weggeworfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, man habe mal\neinen „Schlumpf“, der nicht ganz so sei wie anderes. Das werfe man ja nicht gleich\nweg. Es sei nicht so verdorben gewesen, dass man es nicht hätte verfuttern können,\nes habe etwas gestaubt. Das sei früher Standard gewesen, nicht gerade normal, aber\ndas habe es häufig gegeben. Er habe keine Heubelüftung mehr, dafür habe er Bio-\nPunkte erhalten, und jetzt mache er Bodenheu, welches er draussen trockne. Es sei\n\n64 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nauch nicht so grau gewesen. Es gebe auch keine Schäden mit den widerstandsfähigen\nTieren, das sei nicht so dramatisch. Auch in einem Stall mit Hightech-Kühen würden\ndiese nicht sterben, aber sie bekämen einfach Durchfall.\n\nDer Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Tieren verdorbenes Futter, welches\nnach den Erkenntnissen der Hygiene nicht den Bedürfnissen der Tiere entspricht, zum\nFressen in die Krippe gelegt habe, ist erstellt und im Übrigen von diesem unbestritten.\n\n6.3.4. Durch das willentliche und wissentliche Verfüttern verdorbenen Emds an mehrere Tiere\nist der Berufungskläger deshalb der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 TSchV, begangen am 2.\nMärz 2022, schuldig zu sprechen.\n\n6.4.\n6.4.1. Ebenfalls wurde an der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass die Liegeflächen\nder Kälber nass und stark verkotet waren. Der Kälberstall blieb tagsüber geschlossen\nund war für die Kälber nicht zugänglich. Lediglich nachts bei starker Zugluft wurden die\nKälber in den Kälberstall (Freilaufstall) gesperrt. Als Kälberschlupf soll der Kopfraum\nder Liegeboxen dienen, worin sich etwas Laub befindet.\n\n6.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen sowie Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der\nTierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV). Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken\nsein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).\n\n6.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigte der Berufungskläger, dass\nseine Kälber am Tag, auch im Winter, immer draussen seien. Auch an der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Foto, auf welchem die nasse Liegefläche des Kälberstalls zu sehen ist, an, der Liegebereich sei so gross, dass soviele Kälber liegen\nkönnten, wie vorhanden seien. Auf dem Foto könne man meinen, es sei nass. Dreckig\nkönne es auch nicht sein, er wolle ja nicht, dass die Tiere dreckig würden. Wenn sie\nnur in der Nacht dort seien, dann würden sie nur drin liegen, und man müsse auch weniger Dreck rausnehmen. Am Tag seien sie bei den Kühen und koten dahin, wo auch\ndie Kühe koten. Wenn die Kälber am Tag liegen wollten, dann müssten sie zu den Kühen in die Liegeboxen.\n\nDer Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz\nsowie nachts keinen ausreichend trockenen Liegeplatz zur Verfügung stellte, wird von\ndiesem nicht bestritten und ist durch die Kontrolle des Veterinäramts vom 2. März 2022\nund der dieser beiliegenden Abbildung 6 genügend erstellt.\n\n6.4.4. Der Berufungskläger hat somit wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne\nRücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kälber, gehandelt,\nindem er den Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz sowie nachts keinen ausreichend trockenen und eingestreuten Liegeplatz zur Verfügung stellte. Er ist damit der mehrfachen\nWiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m.\nArt. 34 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.\n\n6.5.\n6.5.1. An der Kontrolle vom 2. März 2022 wurde überdies festgestellt, dass in den Liegeboxen der Kühe zusätzliches Einstreumaterial gänzlich fehlte, in zwei Liegeboxen ein\n\n65 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}