{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n6.2.\n6.2.1. Beim Stallrundgang wurde festgestellt, dass der für das Mineralsalz bestimmte Autopneu leer war. Im Tierbereich befand sich kein Leckstein. Das Tier W. war eher mager (BCS 2.5), es hatte durchgesäugt und hatte schon wieder ein Kalb bekommen. Die\nLaborergebnisse der Proben vom 24. Februar 2022 der Kuh W. und dessen toten\nKalbs, welches kurz nach der Geburt verendete, zeigten eine starke Unterversorgung:\nGemäss Laborbericht vom 2. März 2022 wies das tote Kalb einen Selengehalt unter 10\nµg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l sowie einen Kupferwert von 3.97 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l auf. Der Kupferwert war noch niedriger als derjenige,\nwelcher bei den Kälbern im Vorjahr gemessen worden war. Die Kuh W. wies ebenfalls\nzu niedrige Werte auf. Der Selenwert betrug 17.5 µg/l bei einem Normwert von 40-85\nµg/l, der Kupferwert 3.23 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l.\n\n6.2.2. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen\nund ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert\nwird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach\ndem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde\nund Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind\nregelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen\n(Art. 4 Abs. 1 TSchV).\n\n6.2.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, seine Tiere aus ideologischen Gründen nur\nmit betriebseigenem Futter, ohne auf das Laktationsstadium oder die körperliche Kondition der Tiere Rücksicht zu nehmen, gefüttert zu haben.\n\n6.2.4. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Berufungskläger zu,\nseine Tiere nur mit hofeigenem Futter zu versorgen. Dies sei das oberste Ziel. Sobald\ndas Futter auf der Strasse sei, habe es viel Diesel dran und werde nicht besser. Er\nhabe den Tieren den aufgezwungenen Mineralstoff gegeben, sonst nichts. Man habe\nihm gesagt, er müsse den Tieren 200 Gramm Salz am Tag geben, er finde das aber\nnicht nötig. Er habe etwa 100 kg im Jahr gefüttert. Er habe keine Tiere wie vor 50 Jahren, die müsse er erst noch heranzüchten. Der Mineralsalzspender sei immer leer, er\ngäbe ihnen nur wenig. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schob der Berufungskläger dem Kantonstierarzt die Schuld für das Verenden des Kalbs zu, da dieser der Mutterkuh eine Seleninjektion verabreichte. Weder die Kälber noch die Mütter\ndieser Kälber seien abgemagert gewesen. An der Berufungsverhandlung gab er zum\nvorgelegten Foto, welches den leeren Autoreifen zeigt, welcher als Behältnis für die\n\n63 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nMineralsalze montiert worden sei, an, wenn er viel Mineralstoffe in den Pneu gebe,\nfliege alles heraus und es liege alles im Dreck. Bei den drei Kälbern handle es sich um\ndiejenigen, welche nach der Seleninjektion neun Monate später innert 36 Stunden auf\ndie Welt gekommen seien, alle drei seien nicht lebensfähig gewesen. Nach dem zweiten habe er den Tierarzt angerufen, eines sei schon tot gewesen. Als das dritte Kalb\nauf die Welt gekommen sei, sei der Tierarzt gekommen und habe Proben genommen.\nEr fahre viel besser, wenn er wenig Futter gebe. W. sei ein kleines Kühlein gewesen,\ndieses hätte man mit Mais auch höher heraufgebracht. Aber so ein Tier müsse aus der\nZucht raus, das sei wichtig. An Unterversorgung sei bei ihm kein Kalb gestorben. Unterversorgung würde ja bedeuten, dass man keine Milch gegeben habe. Ein solches\nKalb hätte doch Durchfall. Im März 2022 hätte er kein Kalb gehabt, das Durchfall gehabt habe.\n\nAufgrund der im Bericht des Veterinäramtes festgehaltenen Wahrnehmungen von Dr.\nD. und K., der Laborwerte und der Abbildung Nr. 2 ist der Sachverhalt, dass die Kuh\nW. und deren kurz nach der Geburt verendetes Kalb stark unterernährt waren, klar erstellt und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten.\n\n6.2.5. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, durch alleiniges Füttern mit Gras und Heu\nhabe er seine Tiere ungenügend ernährt und damit vernachlässigt, deren Bedürfnisse\nmissachtet, sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert und damit ihre Würde verletzt,\nund er dabei direktvorsätzlich gehandelt habe, ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem\nging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger überzeugt ist,\nseine Fütterungsart sei am besten für seine Tiere und wenn dies einem Tier nicht genüge, müsse er es aus seinem Bestand geben. Damit gab er erneut zu, seine Tiere\nnicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbedürfnisse der Tiere entsprechend zu halten. Der Berufungskläger ist demnach der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.\n\n6.3.\n6.3.1. Weiter wurde anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass sich reichlich\nEmd von durchzogener Qualität in der Futterkrippe befand. Es hatte viele Stellen, an\nwelchen das Futter verdichtet und weisslich verfärbt war. Diese Stellen rochen muffig\nund beim Zerzupfen bildeten sich Staubwolken (= verdorbenes Futter). Die Tiere frassen auch diese Stellen mit Appetit.\n\n"}