{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n hingestellt. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zum\nFoto, auf welchem ein Loch im Boden zu sehen ist, an, es habe etwa 10 bis 12 cm, das\nKalb könne mit dem Fuss hinein, aber das Loch sei höher als der Boden. Das Kalb rutsche nicht hinein, weshalb es nicht gefährlich sei. Er gab jedoch zu, dass über dem\nLoch ein Brett fehle, welches er zwischenzeitlich angebracht habe. An der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Bild, auf welchem lose Gatter im Kälberstall zu\nsehen sind, an, dies sei eine ehemalige Absperrung gewesen, die halt etwas aus dem\nAnker gekommen sei. Er habe sie nicht mehr gebraucht und etwas nach hinten gestellt\nund im Kälberstall aufbewahrt. Zum vorgelegten Bild, auf welchem ein herausstehender Nagel zu sehen war, behauptete er, dass die Tiere diesen Nagel hervorgefressen\nhätten, sie hätten den Klotz weggefressen und der Nagel sei zum Vorschein gekommen. Als er ihn gesehen habe, habe er ihn weggenommen. Zum ebenfalls vorgelegten\nFoto, auf welchem ein Loch im Boden zu sehen ist, wolle er nicht sagen, das Loch sei\nnicht gefährlich, aber nicht so, dass etwas passiert sei.\n\nDer Sachverhalt, dass sich im Stall lose Gatter, ein herumliegender Draht, ein herausstehender Nagel im Kälberbereich, ein Loch in der Abdeckung zur Güllegrube und eine\nStacheldrahtrolle in einem Reifen befanden, ist somit erstellt.\n\n5.6.4. Der Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten: Diese herumliegenden\nGegenstände, der herausstehende Nagel und das Loch im Boden stellten eine erhebliche Gefahr für die Tiere dar. Anlässlich dieser Kontrolle musste glücklicherweise keine\nVerletzung eines Tiers festgestellt werden. Der Berufungskläger verharmlost die Situation, indem er angab, die Tiere würden sich an den Gegenständen gerne kratzen. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass auf dem Fachmarkt diverse Kratzbürsten, auch\nmanuelle ohne Stromverbrauch, für wenig Geld erhältlich sind, welche keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Auch wusste der Berufungskläger, dass sich die\nTiere an den Gegenständen hätten verletzen können, gab er doch selbst an, dass er\nnach der Kontrolle durch die Tierärzte sowohl den Nagel entfernt als auch das Loch\ngeschlossen habe. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.\n\nDer Berufungskläger hat somit vorsätzlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a\nTSchV verstossen und ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz\nnach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.\n\n5.7.\n5.7.1. Schliesslich stellten die Tierärzte anlässlich der Kontrolle vom 16. April 2021 fest, die\nLaufflächen im Fressbereich, in Teilen des Auslaufes und im Übergang zum Liegebereich seien stark mit Kot verschmutzt und nass gewesen, so dass die Böden nicht als\ngleitsicher hätten bezeichnet werden können.\n\n5.7.2. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im\nLiegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen\n(Art. 34 Abs. 1 TSchV).\n\n5.7.3.Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er könne\nnicht den ganzen Tag ausmisten und die Kühe seien auch viel draussen, das sei nicht\nso dramatisch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wandte der Berufungskläger ein, der Beton sei so rau, dass er wegen dem Kot nicht rutschig werde. An der\nBerufungsverhandlung erläuterte er zum vorgelegten Foto, auf welchem klar erkennbar\nist, dass der Boden nass und stark mit Kuhdreck verschmutzt war, dass der Boden\nnicht glitschig sei, darunter sei ein rauer Beton. Es habe etwas Dreck, das sei schon\nklar. Wenn der Boden des Stalls neu gereinigt sei, sehe es in zwei Stunden wieder so\naus. Die Böden seien so rau, er brauche ja jedes halbe Jahr eine neue Schaufel. Er\n\n62 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nhabe auch nie eine Kuh, die dreckig sei, weil sie umfalle. Wenn die Kühe laufen könnten, dann genüge es doch.\n\nDiese Aussagen des Berufungsklägers können den Sachverhalt, dass die Laufflächen\nstark mit Kot verschmutzt und nass waren, nicht widerlegen, womit er folglich erstellt\nist.\n\n5.7.4. Der Berufungskläger hat folglich am 16. April 2021 mit Wissen und Willen und somit\nvorsätzlich gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV verstossen, weshalb er nach Art. 28 Abs. 1\nlit. a TSchG schuldig zu sprechen ist.\n\n6.\n6.1. Am 2. März 2022 fand auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers eine weitere Kontrolle durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den amtlichen Fachassistenten\nK. vom Veterinäramt statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden erneut diverse Missstände festgestellt, welche im Kontrollbericht vom 11. März 2022 festgehalten worden\nsind und in den folgenden Erwägungen 6.2. bis 6.7. detailliert aufgeführt werden.\n\n"}