{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n5.4.3. Auf der Abbildung 4, welche dem Kontrollbericht beiliegt, ist ersichtlich, dass der Liegebereich der Kälber zuwenig eingestreut sowie die Einstreu verschmutzt und nass war.\nAnlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger dazu an, die Kälber\nhätten im Kopfbereich der Kühe gelegen. Zwei bis drei könnten dort gut liegen, vor allem die kleinen Kälber könnten dort sein. Der Berufungskläger gab an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu, dass der Kälberstall tagsüber abgesperrt und nur nachts\noffen gewesen sei, die Kälber hätten bei den Kühen im Kopfbereich liegen können, dort\nhätten sie wunderbar Platz und könnten auch in der Nacht gesäugt werden. Anlässlich\nder Berufungsverhandlung gab er an, der Liegebereich der Kälber sei ganz sicher nicht\nnass gewesen. Er sei aber nicht frisch eingestreut gewesen. Er könne ja den Kälberschlupf nicht offen haben, sonst würden die Kühe auch dort hineingehen. Nur über\nNacht könnten die Kälber in den Kälberschlupf gehen, am Tag seien sie bei der Kuh im\nKopfbereich.\n\nDer Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern weder während des Tages\ntrotz kaltem und windigem Wetter den Kälberschlupf noch einen ausreichend eingestreuten, trockenen und zugänglichen Liegeplatz zur Verfügung stellte, ist folglich erstellt.\n\n60 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n5.4.4. Der Berufungskläger sorgte wissentlich und willentlich nicht für den notwendigen\nSchutz seiner Kälber. Da mehrere Kälber betroffen sind, liegt echte Konkurrenz vor. Er\nist deshalb der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz\nnach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und Art. 39 Abs. 1 TSchV,\nbegangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.\n\n5.5.\n5.5.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde ebenfalls festgestellt, dass die Liegeboxen\nder Kühe nicht eingestreut waren.\n\n5.5.2. Für Kühe muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).\n\n5.5.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt der Berufungskläger den\nSachverhalt nicht. Er machte nur geltend, seine Tiere hätten keine Scheuerstellen oder\nso beim Euter gehabt und es habe einen 6 cm Holzboden und darauf den teuersten\nGummiboden. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er zu, dass er nicht\nviel eingestreut habe, er habe jedoch die höchsten Matten, die Kühe würden weich liegen. An der Berufungsverhandlung gab er zum unterbreiteten Foto, auf welchem ersichtlich ist, dass die Liegeboxen nicht eingestreut waren, an, er habe keine Kühe, die\nLiegebeschwerden, hornlose Stellen oder sonst etwas wegen zuwenig Streuen gehabt\nhätten. Er streue trocken, aber nicht dick. Wenn Kühe die Streu wegräumten, liege darunter die beste 3 cm weiche Gummimatte und darunter ein 6 cm dickes Holz. Sie\nseien immer noch 9 cm vom Beton weg. Seine Kühe seien Robusttiere und würden\nwegen der dickeren Haut mehr ertragen.\n\nDer Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kühen in ihrem Liegebereich nicht\neingestreut hat, ist folglich erstellt.\n\n5.5.4. Mit diesem vorsätzlichen Verhalten ist der Berufungskläger der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 39\nAbs. 1 TSchV schuldig zu sprechen.\n\n5.6.\n5.6.1. Des Weiteren wurde an der Kontrolle vom 16. April 2021 festgestellt, dass im Stall\nmehrere Verletzungsgefahren im Tierbereich zu finden waren, wie lose Gatter, ein herumliegender Draht, ein herausstehender Nagel im Kälberbereich, ein Loch in der Abdeckung zur Güllegrube und eine Stacheldrahtrolle in einem Reifen.\n\n5.6.2. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er\nmuss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5\nAbs. 1 TschV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass\ndie Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV).\n\n5.6.3. Der Berufungskläger bestritt nicht, dass im Stall Verletzungsgefahren drohten. So\nführte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Loch nach der\nKontrolle umgehend zugedeckt und mit Holz zugemacht. Wenn etwas passiert wäre,\nhätte er schon etwas gemacht. Die Gegenstände seien wie eine Kratzbürste für die\nTiere. Er habe auch Freude gehabt, als er gesehen habe, dass sie sich daran kratzten.\nAnlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023 gab\nder Berufungskläger an, seine Kühe könnten wunderbar mit den herumliegenden Gegenständen mit Gefahrenpotential umgehen. Er habe keine verletzten Tiere und sie\nhätten auch genügend Platz und überhaupt würden sich die Tiere liebend gern an den\nSachen kratzen. Klar sei auch mal etwas umgefallen, dann habe man es wieder anders\n\n61 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}