{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n5.2.3. Der Berufungskläger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz\nvom 23. November 2023 zum schlechten Ernährungszustand dahingehend, als dass er\nseine Tiere ausschliesslich mit hofeigenem Futter füttere, damit sie widerstandsfähiger\nwerden und er kein Zusatzfutter einkaufen müsse. Betreffend der hochgradig abgemagerten Kuh X. gab er an, die Kühe hätten Heu gehabt. Wenn sie nicht fressen, müssten\nsie halt bis zum Frühling warten. An der Berufungsverhandlung führte er aus, die Tiere\nmüssten mit seinem Heu zurechtkommen. Er sei nicht überzeugt, dass es seinen Tieren nicht gut gehe. Er wollte nicht auf eine resistentere Rasse wechseln, damit er vielleicht wieder mit Melken anfangen könne. Er habe mit Melken aufgehört, als der Milchpreis unter CHF 0.70 gefallen sei. Die Braune Rasse sei grundsätzlich widerstandsfähig. Zum fehlenden Salz räumte der Berufungskläger gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, dies ein wenig unterschätzt zu haben. Gleichzeitig machte er aber geltend,\ndie Kälber hätten ja noch Milch der Kühe, ein Hirsch mache das auch nicht anders.\nMan müsse sie aber nicht süchtig machen. Zuerst solle man schauen, ob sie das auch\nohne können, ansonsten müsse er sie halt umtun. Anlässlich der Hauptverhandlung\nvor Vorinstanz behauptete der Berufungskläger, der Salzspender sei für die Kühe,\nnicht für die Kälber gewesen.\n\nDer Berufungskläger bestritt folglich nicht, dass bei seinen Tieren eine Unterversorgung an Kupfer, Selen, Natrium und Magnesium vorgelegen hat. Der Sachverhalt ist\nsomit klar erstellt.\n\n5.2.4. Der Berufungskläger hat die Bedürfnisse seiner Tiere missachtet und überforderte sie\nin ihrer Anpassungsfähigkeit, indem er ihnen lediglich Gras und Heu seines Betriebs\nzum Fressen gab. Dadurch waren seine Tiere stark fehl- und mangelernährt, womit er\nsie vernachlässigte, in ihrem Wohlergehen beeinträchtige und ihre Würde verletzte.\nDer Berufungskläger nahm sogar in Kauf, dass er ein Tier beseitigen müsse, wenn es\nmit seiner Fütterungsart nicht zurechtkomme, womit er direktvorsätzlich handelte. Er ist\nder mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.\n\n5.3.\n5.3.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde weiter festgestellt, dass die Kälber im Fell\nrecht struppig dastanden. Das Wetter war kalt und windig. Das Kalb c. zeigte eine\npumpende Atmung, hat gehustet und war nass. Dr. I. diagnostizierte eine beginnende\nBronchopneumonie bei einer Körpertemperatur von 39.1 Grad C und behandelte es\nhomöopathisch.\n\n5.3.2. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend\nuntergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).\n\n59 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n5.3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das Kalb c. nicht ausreichend gepflegt und\nbehandelt zu haben.\n\n5.3.4. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Berufungskläger, die Kälber kurierten sich in der Regel wieder selbst. Nach der Beanstandung sei das Kalb, das Lungenprobleme gehabt haben solle, mit homöopathischen Mitteln behandelt worden.\nDies, damit die Kirche im Dorf bleibe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der\nBerufungskläger zum unterbreiteten Foto, welches das Kalb c. nass im Freien auf morastigem Boden stehend zeigt, bei 39.1 Grad C Fieber müsse man noch nicht gleich\nden Tierarzt beiziehen, mit seiner Haltung und Fütterung werde vieles selbst gut und\nmit ein paar „Chügeli“ bringe man dies auch hin. Er könne sich nicht mehr erinnern,\ndass er im Stall eine Lungenentzündung gehabt habe.\n\nDer Sachverhalt ist durch den Kontrollbericht vom 23. April 2021 und den diesem beigelegten Fotos sowie durch die Aussagen des Berufungsklägers erstellt.\n\n5.3.5. Das Kalb c. war sich selbst überlassen und wurde vom Berufungskläger nicht genügend gepflegt und betreut. Damit hat er es vorsätzlich vernachlässigt und es in seiner\nWürde verletzt. Er ist der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2\nTSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.\n\n5.4.\n5.4.1. Zudem wurde an der Kontrolle vom 16. April 2021 festgestellt, dass der Kälberschlupf\nnicht zugänglich war. Der Liegebereich der Kälber war kaum eingestreut, nass und\nnicht zugänglich. Trotz kaltem und windigem Wetter hatten die Tiere keinen adäquat\neingestreuten Liegebereich zur Verfügung und legten sich daher zum Teil auf der für\nKühe abgesperrten Weide ab.\n\n5.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen\nkönnen (Art. 6 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).\n\n"}