{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4.2.3. Der Berufungskläger hat diesen Zustand des Jungtiers Nr. b. sowie die nicht angemessene Pflege und Betreuung in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 nicht\nbestritten, er meinte einzig, es gäbe halt zwischendurch Tiere, welche eine Störung\nhätten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantwortete er die Frage, weshalb\ner dieses Jungtier nicht frühzeitig mit Zusatzfutter ernährt und nicht den Tierarzt geholt\nhabe, dahingehend, das Tier habe es von Geburt an nicht recht gehabt, es habe wahrscheinlich Durchfall und etwas mit den Gelenken gehabt, deshalb hätte es geschwollene Gelenke bekommen. Als er gesehen habe, dass das Tier kaum mehr habe stehen\nkönnen und geschwollene Gelenke erhalten hätte, sei die Kontrolle gekommen, bevor\ner den Tierarzt hätte beiziehen können. Das Tier habe ja noch gesäugt und er dachte,\nda würde er noch etwas hinbringen.\n\n4.2.4. Im Wissen um den sehr schlechten Zustand des Jungtiers Nr. b. unterliess es der Berufungskläger, dieses mit Zusatzfutter zu ernähren und den Tierarzt beizuziehen. Damit\nhat der Berufungskläger dieses Tier vorsätzlich vernachlässigt und seine Würde missachtet, wie dies auch die Vorinstanz rechtlich würdigte. Er hat es durch die schlechte\nHaltung gar so stark vernachlässigt, dass es solche Schäden davontrug, dass die Tierärzte sogar die Euthanasie empfahlen, womit sogar Misshandlung durch Unterlassung\nvorliegt. Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG\ni.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen.\n\n5.\n5.1. Am 16. April 2021 führten Dr. D., amtliche Tierärztin, Dr. H., amtliche Fachexpertin, sowie Dr. I., Bestandestierarzt, eine unangemeldete Kontrolle auf dem Betrieb des Berufungsklägers durch, um die Umsetzung und Wirksamkeit der vom Berufungskläger mit\ndem Bestandestierarzt eingegangenen Vereinbarungen vom Juli 2018 und Januar\n2020, wonach die Tiere zusätzlich Mineralsalze und Silofutter bekommen sollten, zu\nüberprüfen. Es befanden sich 4 Kälber, 3 Rinder und 13 Kühe auf dem Betrieb. Dr. I.\nentnahm bei total 10 Tieren Blut, um die bedarfsgerechte Versorgung mit Spurenelementen zu überprüfen. Der Berufungskläger bestätigte auf dem Kontrollbericht des Veterinäramts vom 16. April 2021 unterschriftlich, dass die Angaben unter «Kontrollergebnis» und den zusätzlichen Kontrollberichten den Tatsachen entsprechen würden.\n\nAnlässlich dieser Kontrolle wurden diverse Mängel festgestellt, welche im Kontrollbericht der beiden Tierärzte vom 23. April 2021 festgehalten worden sind und in den folgenden Erwägungen 5.2. bis 5.7. detailliert aufgeführt werden.\n\n5.2.\n5.2.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde festgestellt, dass der Nährzustand der Kuh\nX. mager (BCS 2) war. Die Laborergebnisse der Blutproben von zehn Tieren (von je\nfünf Kälbern und Kühen) wiesen eine Unterversorgung von Kupfer und Selen auf. Zudem liess ein grenzwertiger Natriumgehalt vermuten, dass auch die Salzversorgung\nungenügend war. Der sich im Stall befindliche Salzspender (Gummireifen an der\nWand) war gänzlich leer und so montiert, dass die Kälber diesen nicht erreichen konnten.\n\nDer Untersuchungsbefund der J. vom 20. April 2021 hielt folgende Laborergebnisse\nfest: Fünf Kühe wiesen einen hochgradigen Mangel an Selen (18.5 µg/l bei einem\nNormwert von 40-85 µg/l) auf. Der Selenspiegel war somit noch tiefer als bei der\n\n58 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nPoolprobe von drei Tieren (23.6 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l), welche an\nder letzten Untersuchung im April 2018 abgenommen worden war. Die Versorgung mit\nKupfer (7.9 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol /l) und Natrium (135 mmol/l bei\neinem Normwert von 135-145 mmol/l) war im untersten Grenzbereich an der Schwelle\nzur Unterversorgung. Auch die fünf Kälber wiesen eine massive Unterversorgung an\nSelen (19.9 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l), an Kupfer (4.8 µmol/l bei einem\nNormwert von 8-24 µmol/l) und an Magnesium (0.6 mmol/l bei einem Normwert von\n0.8-1.3 mmol/l) auf.\n\n5.2.2. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV).\n\n"}