{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Sowohl die Bestandeskontrolle des Veterinäramts vom 18. April 2018 als auch die Laborergebnisse bestätigen nicht nur die Unterernährung von mindestens zwei Kühen,\nsondern auch, dass die zwei Kühe Y. und Z. Krankheitssymptome aufwiesen. Auch bestritt der Berufungskläger nicht, dass er den Tieren kein Zusatzfutter, sondern ausschliesslich das auf seinem Hof gewachsene Gras/Heu verabreichte. Somit ist der\nSachverhalt betreffend ungenügender Ernährung der Tiere erstellt.\n\n56 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n4.1.4. Die Vorinstanz führte in Erwägung 3.2.1. an, der Anspruch des Beschuldigten, seine\nTiere nur mit betriebseigenen Futtermitteln ernähren zu können, indem er auf entsprechende Leistungen verzichte, könne mit Braunvieh nicht umgesetzt werden. Während\nJahrzehnten sei diese Rasse auf Milchleistung gezüchtet worden. Auch als Mutterkühe\ngenutzte Braunviehkühe produzierten allein aus ihrem genetischen Potential heraus\ngrosse Mengen an Milch, auch auf Kosten ihrer eigenen Körperkondition bis zur Abmagerung und Unterversorgung. Durch Fütterung allein könne die Milchleistung nicht gesteuert werden. Mineralfutter sei demnach wichtig, um die Versorgung der Kühe mit\nMengen- und Spurenelementen sowie Vitaminen sicherzustellen. Längerfristig könnten\nMilchkühe Mängel in der Mineralstoffversorgung nicht ausgleichen. Zudem variiere der\nBedarf der Einzeltiere an Mineralstoffen je nach Grundfutter und Gesundheitszustand\nsowie Laktationszeitpunkt stark. Indem der Beschuldigte seine Tiere ausschliesslich\nmit hofeigenem Futter (Gras im Sommer und Heu im Winter) versorgt habe, habe er\ndie Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere missachtet und sie durch die ungenügende Ernährung in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Er habe seine ideologische\nÜberzeugung über das Wohlergehen seiner Tiere gestellt. Auch habe er sich beispielsweise in seinem Vorhaben, die Rasse Braunvieh «retour zu züchten», nicht wissenschaftlich medizinisch begleiten lassen. Als Folge seien die Tiere massiv fehl- und unterernährt und in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt gewesen und hätten gelitten.\nObschon der Beschuldigte um den schlechten Zustand der Kuh Y. gewusst habe, habe\ner sie sich selbst überlassen und sie nicht angemessen mit zusätzlicher Ernährung und\nden notwendigen Zusatzstoffen versorgt. Ihre Würde als Tier sei verletzt worden. Der\nschlechte Nährzustand des Viehs des Beschuldigten sei bereits in den Jahren 2013\nund 2014 bemängelt worden. Der Beschuldigte habe somit seit mindestens diesem\nZeitpunkt gewusst, dass seine Fütterungsmethoden ungenügend gewesen seien und\nnicht dem Tierwohl entsprochen hätten. Trotzdem habe er sie unzureichend nur mit\nFutter gefüttert, das sein Hof abgeworfen habe, und habe ihnen das notwendige Zusatzfutter verwehrt. Er habe somit mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Tierschutzgesetz bezwecke den Schutz der Würde und des Wohlergehens des einzelnen Tieres.\nWürden durch eine Handlung Rechtsgüter von mehr als einem Tier verletzt, wie vorliegend bei Vernachlässigung mehrerer in einem Stall untergebrachter Tiere, liege echte\nKonkurrenz vor.\n\nDieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem\nging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger seine Tiere als\ngesund einschätzte, seine Tierhaltung als die einzig richtige und gesunde halte und die\nEmpfehlungen der Fachpersonen, unter anderem der Tierärzte, welche seine Tiere\nkontrollierten, als nicht nötig erachtete. Auch gab er zu, dass seine Tiere gegen Frühling schlechter genährt seien. Ebenfalls zeugt die Retourzüchtung, welche der Berufungskläger ohne Begleitstudie vorgenommen hat, davon, dass er befürchtete, diese\nkönnte Ergebnisse bringen, welche sein Verhalten kritisiert. Er hat folglich seine Tiere\nnicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbedürfnisse der Tiere entsprechend gehalten.\n\nMit dieser mangelhaften Fütterung überforderte der Berufungskläger seine Tiere, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen ist.\n\n4.2.\n4.2.1. Anlässlich der Kontrolle vom 18. April 2018 wurde durch die Tierärzte weiter festgestellt, die Jungtiere hätten eine starke Belastung mit Magen-Darm-Würmern und das\nJungtier Nr. b. sei hochgradig abgemagert, habe ein struppiges Fell, steife und gefüllte\nGelenke und weise eine chronisch veränderte Lunge auf.\n\n57 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n4.2.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs.\n1TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist\ndafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2\nTSchV).\n\n"}