{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m.\nArt. 5 Abs. 2 TSchV, begangen am 16. März 2018, schuldig zu sprechen.\n4.\n4.1.\n4.1.1. Am 18. April 2018 wurde der Berufungskläger von Dr. F. des Rindergesundheitsdienstes und Dr. D. des Veterinäramts für eine Bestandeskontrolle (Nachkontrolle) zur Überprüfung des Nährzustandes der Milchvieh-/Mutterkuhherde besucht. Anlässlich dieser\nKontrolle wurde festgestellt, dass die Hälfte der dreizehn Kühe bezüglich Ernährungszustand unterhalb der angestrebten Normwerte lag und unterkonditioniert war. Die Kuh\nZ. hatte eine angestrengte Atmung mit massiv veränderten Lungengeräuschen. Die\nKuh Y. war extrem mager und ihr Ernährungszustand lag unterhalb der Normwerte\n(Spurenelemente Kupfer und Selen waren hochgradig mangelhaft), ihr Fell war überwiegend stumpf und es bestand der Verdacht auf Paratuberkulose.\n\n4.1.2. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen\nund ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert\nwird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach\n\n55 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ndem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde\nund Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind\nregelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen\n(Art. 4 Abs. 1 TSchV).\n\n4.1.3. Die Unterernährung von mindestens zwei Kühen des Berufungsklägers ist durch den\nKontrollbericht der Tierärzte vom 7. Mai 2018 und die Laborergebnisse der Blutproben\nbelegt. Die Pool-Blutprobe von drei Tieren, worunter sich auch die Blutprobe der Kuh\nY. befand, ergab eine hochgradig mangelhafte Versorgung mit den Spurenelementen\nSelen (23.6 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l) und Kupfer (2 µmol/l bei einem\nNormwert von 8-24 µmol/l). Die Kuh Y. wies einen Body Condition Score (BCS) von lediglich 1.75 auf und die Tierärzte empfahlen in ihrem Kontrollbericht gar deren Euthanasie, sofern nach der Spurenelementversorgung keine Besserung eintrete. So spielten Spurenelemente wie Kupfer und Selen eine entscheidende Rolle für die Gesundheit von Rindern. Bei Mangel an Kupfer komme es bei Kälbern und Jungtieren zu Entwicklungsstörungen und einer Schwächung der Infektabwehr, bei erwachsenen Tieren\nzu Durchfall, Nachlassen der Milchleistung und Abmagerung. Bei Mangel an Selen sei\nvon einer erhöhten Anfälligkeit von Infektionen auszugehen.\n\nAnlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 gab der Berufungskläger\nan, seine Tiere ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof gefüttert zu haben.\nEr führte dazu aus, seine Tiere natürlich füttern zu wollen. Eine Kuh könne mit einem\nMangel auskommen. Die Leistung leide darunter, aber mit dem könne er leben. Schäden seien keine durch den Mangel entstanden, er mache das seit fünfzehn Jahren so.\nEr habe die Kuh Y., welche ein eigenes Kalb und weitere Kälber gesäugt habe, vielleicht etwas überbelastet. Sie sei aber nicht krank gewesen, sondern habe einfach etwas abgenommen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom\n16. Februar 2023 erläuterte der Berufungskläger, eine naturnahe, wildtierähnliche Haltung seiner Kühe zu betreiben. Seit 20 Jahren sei er am «Retourzüchten». Er wolle\nkeine Hochleistungskühe, sondern Niederleistungskühe. In der Hauptverhandlung vor\nVorinstanz vom 23. November 2023 gab der Berufungskläger zu Protokoll, es sei für\nihn Ehrensache, die Tiere nur mit Futter vom Hof zu versorgen. Schon sein Grossvater\nhabe die Tiere ohne Mineralstofffutter gefüttert. Man müsse halt die Leistungen der\nTiere anpassen. Sein Futter tue den Kühen gut. Er glaube nicht, dass das Wohlergehen der Tiere gelitten habe. Gegen Frühling seien sie etwas weniger «zwäg» gewesen,\ndas sei aber vom Raufutter, vom Heu gekommen. An der Berufungsverhandlung vom\n10. Dezember 2024 wiederholte er, er habe seinen Tieren nur Gras und Ökoheu seines Betriebs, welches das einzige gesunde Futter sei, jedoch kein Mineralfutter oder\nsonstiges Zufutter zum Fressen gegeben. Seine Fütterung sei artgerecht und besser\nfür die Verdauung. Vierwöchiges Emd oder Eiweisskonzentrat gäbe Pansenübersäuerung. Seine Tiere seien wohl im Herbst besser genährt als im Frühling, Wild sei im\nFrühling auch weniger stark. Er habe die Tiere „retourgezüchtet“. Eine begleitete Studie, wie ihm dies von der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vorgehalten worden sei,\nwäre für die Wissenschaft nicht interessant gewesen. Der Kantonstierarzt G. habe ihm\nmit Mineralstoff-Injektion drei kranke Kälber beschert. Er habe die Mineralstoffversorgung optimiert, nicht maximiert. Sie sei wie eine Droge: Mineralstoffe werden gefüttert,\naber die Kuh nehme sie nicht auf und sie gingen ins Wasser. BCS 2.5 sei für ihn in\nOrdnung, es sei einfach eine leichte Kuh.\n\n"}