{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2.2. Die Bestimmung nach Art. 28 TschG ist Auffangtatbestand für weniger gravierende,\ndas Wohlergehen von Tieren aber gleichwohl in strafrechtswidriger Weise tangierende\nEingriffe. Sie stellt Verstösse gegen die Vorschriften über die Tierhaltung unter Strafe\nund gelangt immer dann zur Anwendung, wenn allgemeine oder für bestimmte Tierarten zusätzlich bestehende spezielle Haltungsvorschriften verletzt werden, das zu beurteilende Verhalten aber nicht bereits eine der Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1\nTSchG erfüllt. Bei Delikten nach Art. 28 TSchG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Treten bei einem Tier als Folge einer Handlung, deren Vornahme an sich\nschon strafbar nach Art. 28 TSchG ist, zusätzlich noch Belastungen von einer gewissen Intensität in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist der Tatbestand der Misshandlung und folglich der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG erfüllt (vgl.\nBOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192 f.).\n\n2.3. Die allgemeinen Anforderungen an eine Tierhaltung sind wie bereits ausgeführt in Art.\n6 Abs. 1 TSchG festgelegt: So muss, wer ein Tier hält oder betreut, dieses unter anderem angemessen nähren, pflegen sowie ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. In der\nTierschutzverordnung (TSchV) werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Die im\nvorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der TSchV werden folgend bei den konkreten Tatvorwürfen aufgeführt.\n\n3.\n3.1. Am 16. März 2018 erfolgte auf dem Betrieb des Berufungsklägers eine Kontrolle durch\ndie Tierärzte Dr. D. und Dr. E. vom kantonalen Veterinäramt. Dabei wurde im Kontrollbericht festgehalten, dass das Jungtier mit der Nr. a. (sog. Kümmerer) für sein Alter\nvon acht Monaten klein gewachsen war und ein struppiges Fell, gerötete Vordergliedmassen distal des Carpalgelenkes und ein tonnenförmiges Abdomen aufwies.\n\n3.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1\nTSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist\ndafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2\nTSchV).\n\nZu den Pflichten gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehört auch, falls erforderlich einen Tierarzt beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar\n2019 E. 14.3).\n\n3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das kranke Jungtier (Nr. a.) nicht angemessen\ngepflegt und behandelt zu haben.\n\n54 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n3.4. Der Sachverhalt, dass dieses Jungtier in desolatem Zustand war, ergibt sich einerseits\naus dem Kontrollbericht der Tierärzte vom 16. März 2018.\n\nZudem bestritt der Berufungskläger diesen Sachverhalt weder an dessen Einvernahme\ndurch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023, noch an der Hauptverhandlung\nvor Vorinstanz vom 23. November 2023. Er habe es homöopathisch und mit Naturheilmitteln behandelt, womit er jedoch keinen Erfolg gehabt habe.\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zum vorgelegten Foto\n3, auf welchem dieses Jungtier abgebildet war, und der Frage, weshalb er keinen Tierarzt beigezogen habe, an, er könne nicht mehr genau sagen, was mit diesem Tier gewesen sei. Es sei nicht so krank gewesen, es habe keine Krankheitserscheinungen gehabt, es sehe aber sicher nicht ganz ideal aus. Er glaube nicht, dass das Tier nass gewesen sei, es hätte keinen Durchfall gehabt und merke auch nicht, ob es etwas an den\nVorderläufen gehabt habe. Wenn es etwas an den Klauen gehabt hätte, dann hätte er\nihm ein homöopathisches Mittel wie Hepar sulfur, Phosphorus oder Bienenhonig geben. Er sei 16 Jahre penicillinfrei im Stall. Da die Bio-Kontrolle schon bemängelt hätte,\ndass er ein Medikament eingesetzt habe, das er nicht hätte nutzen sollen, könne es\nsein, dass er etwas länger zugewartet habe, als dies die Tierärzte würden. Aufgrund\ndes Bildes würde er vorerst sicher keinen Tierarzt aufbieten. Der Tierarzt würde ihm\nnur etwas spritzen. Ebenfalls führte er in seiner schriftlichen Berufungserklärung an,\ndie Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen\nmenschlichen Eingriffe. Die biologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst\nwenig Medikamente zu verabreichen.\n\nAuch mit diesen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung kann der Berufungskläger nicht widerlegen, dass er trotz des schlechten gesundheitlichen Zustands des\nJungtiers mit der Nr. a. keinen Tierarzt hinzugezogen habe, womit der Sachverhalt erstellt ist.\n\n3.5. Die Vorinstanz entschied zu Recht, dass der Berufungskläger das kranke Jungtier\nNr. a. nicht angemessen behandelt hat, zumal er aufgrund des schlechten und deutlich\nerkennbaren Zustands des Tiers spätestens nach der erfolglosen Behandlung mit Homöopathie und Naturheilmitteln eine ärztliche Behandlung hätte in die Wege leiten\nmüssen. Indem er das Jungtier sich selbst überlassen hat, hat er es vernachlässigt und\nseine Würde missachtet. Der Berufungskläger hat demnach wissentlich und willentlich,\nsomit vorsätzlich gehandelt.\n\n"}