{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Eine Tierquälerei durch Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024\nE. 2.2.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1.; 6B_482/2015 vom 20. August\n2015 E. 2.2). Sie liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn das Leiden des Tieres beträchtlich oder erheblich bzw. sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist. So muss das\nTier nicht stark leiden. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des\nTieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung\ngesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1\nTSchG zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom\n30. Januar 2012 E. 3.3). Die Tierwürde wird bei einer Vernachlässigung, d.h. bei einem\nVerstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG, welcher den Tierhalter verpflichtet, seine Tiere\nangemessen zu nähren, zu pflegen sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, per se\nmissachtet. Eine zusätzliche Prüfung, ob eine Würdemissachtung vorliegt, ist daher\nnicht erforderlich (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 137). In der\nPraxis zeigt sich, dass die Täter nicht selten mit der Tierhaltung allgemein überfordert\nsind (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 135). Der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG gelangt zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss\nabsoluten Bagatellcharakter hat (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O.,\nS. 131).\n\n1.2.2. Eine Misshandlung ist auch durch Unterlassung möglich. Eine Garantenpflicht für ein\nTier trifft dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur angemessenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER,\na.a.O., S. 123). Wird ein Tier so stark vernachlässigt, dass bei diesem wegen der\nschlechten Haltung tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden\noder Ängsten auftraten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung vor (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 124 f.).\n\n1.2.3. Die Würde des Tieres ist dessen Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden\nmuss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht\ndurch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor,\nwenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in\nAngst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder\nseine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a\nTSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und\nErnährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und\nsie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund\nsind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 lit. b\nTSchG). Von einer Missachtung der Würde ist demnach auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst\nnicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG) und eine Belastung nicht durch\nüberwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019\nE. 5.1; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).\n\n1.2.4. Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt\n\n53 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n(Art. 12 Abs. 2 StGB). Während der Täter beim Vorsatz den Eintritt des deliktischen Erfolgs als sicher voraussieht, hält er ihn beim Eventualvorsatz bloss für möglich. Bei beiden Vorsatzarten muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter angestrebten Ziel\nnicht übereinstimmen. Vielmehr genügt es, dass der Täter den deliktischen Erfolg, mag\nihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als\nMittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat\n(vgl. BGE 119 IV 193 E. 2 cc; ABO YOUSSEF, StGB, Annotierter Kommentar, 2020,\nArt. 12 N 5).\n\n2.\n2.1. Mit Busse bis zu CHF 20'000.00 wird bestraft, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar\nist, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (übrige Widerhandlungen; Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG).\n\n"}