{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erliess am 16. Januar 2023 einen Strafbefehl\n(Proz. Nr. ST.2022.360) gegen A., sprach ihn der mehrfachen Tierquälerei (Art. 26\nAbs. 1 lit. a TSchG), der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung\n(Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 48 Abs. 1 TSG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe\nvon 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und mit einer Übertretungsbusse von\nCHF 3'000.00.\n\n3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 23. Januar 2023 Einsprache.\n\n4. Am 30. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht\nAppenzell I.Rh. die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl\nfest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.\n\n5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. November 2023 folgendes Urteil ES 3-2023:\n\n«1. Das Strafverfahren gegen A. wegen\n- mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 TSchG, begangen vom 16. März 2018 bis 22. November 2018, und\n- mehrfacher Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen von 2012 bis 22. November 2020\nwird zufolge Verjährung eingestellt.\n\n2. A. wird schuldig gesprochen\n- der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen vom\n16. März 2018 bis 2. März 2022,\n\n51 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n- der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG,\nbegangen am 16. April 2021 und am 2. März 2022, und\n- der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen im Februar 2022.\n\n3.\n3.1 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.00. Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen.\n\n3.2 A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.\n\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von\nCHF 1'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'696.00, insgesamt\nCHF 2‘696.00, gehen zu Lasten von A.»\n\nDas Urteilsdispositiv wurde am 24. November 2023 versandt.\n\n6. A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 4. Dezember 2023\nBerufung an.\n\n7. Am 19. Januar 2024 wurde das begründete Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt, und die Gerichtsgebühren wurden mit\nCHF 1'500.00 festgelegt.\n\nSoweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\n8. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 8. Februar 2024 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom\n23. November 2023 ein und stellte die Rechtsbegehren, mit Ausnahme von Ziffer 1 des\nDispositivs sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Geldstrafe und die Busse bedingt auszusprechen und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und der Verhältnismässigkeit um die Hälfte zu\nreduzieren.\n\n(…)\n\n11. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2024 statt, an welcher der Berufungskläger anwesend war.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein\nTier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Tierquälerei; Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes\n[TSchG]).\n\n1.2.\n1.2.1. Vernachlässigt wird ein Tier unter anderem, wenn sein Halter es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung\n\n52 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nund Unterbringung der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt\nwerden könnte (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 129).\n\n"}