{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4.7. Die Beschwerdeführerin beruft sich pauschal auf den Arztbericht von Dr. med. D. vom\n21. Oktober 2024, ohne sich mit der Stellungnahme von Dr. med. F., RAD Ostschweiz,\nvom 29. November 2024 auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern an deren\nZuverlässigkeit und Schlüssigkeit wenigstens geringe Zweifel bestehen könnten. Es\nwird einzig die eigene Sichtweise dargelegt, wie die medizinischen Akten zu würdigen\nund welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt jedoch nicht, die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als\nunzutreffend erscheinen zu lassen. Insbesondere wird die Feststellung von Dr. med.\nF., RAD Ostschweiz, die von Dr. med. D. gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche nicht den diagnostischen Kriterien, nicht in\nFrage gestellt.\n\nDen Stellungnahmen von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, vom 27. Juni 2023 und\n29. November 2024 ist deshalb zu folgen, wonach sich der Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin seit der Erstellung des Gutachtens durch die SMAB AG Bern nicht\nchronisch verschlechtert hat und die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind. Im Gegenteil nimmt Dr. med. D. eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts vor bzw. stellt eine andere Diagnose nach ICD 11 für\ndasselbe Beschwerdebild bzw. für dieselben Befunde. Die Intensivierung der Therapie\nist den Akten nicht zu entnehmen: Einerseits ist die Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht belegt. Praxisgemäss lässt ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.5.1; 8C_317/2024 vom 22. Januar\n2025 E. 8.3). Andererseits musste sich die Beschwerdeführerin seit 2019 nicht mehr\nstationär behandeln lassen, was ebenfalls gegen eine massgebliche Verschlechterung\nihres Gesundheitszustandes spricht. In welchen zeitlichen Abständen die Beschwerdeführerin seit Mai 2024 Therapiesitzungen bei Dr. med. D. wahrgenommen hat, wurde\nweder von diesem noch von der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Schliesslich wird von\nder Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass sie sich seit der Begutachtung durch\ndie SMAB AG Bern in ihrer zweiten Ehe nicht in sicherer Umgebung befindet oder gewisse Ereignisse (wie solche, welche Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 schilderte, nämlich der Tod der Schwiegermutter, die Kündigung sowie der schwerwiegende Herzinfarkt des Ehemannes, welche das Erleben von Ausgeliefertseins, Hilflosigkeit und Ohnmacht reaktiviert hätten)\nallfällig vorbestehende Traumaerfahrungen reaktiviert hätten. Anzeichen für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sind somit nicht erkennbar.\n\n49 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nInsgesamt lassen sich den im Recht liegenden Arztberichten der beiden die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater C. und Dr. med. D. sowie dem Untersuchungsbericht von Dr. med. G. keine neuen medizinischen Aspekte oder Befunde seit der Begutachtung durch die SMAB AG Bern entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung vom\nNovember 2022 unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären oder die eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im November 2022 glaubhaft machen würden. Auf die Einholung eines\nneuen Gutachtens kann somit verzichtet werden.\n\n5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die leistungsabweisende Verfügung der\nIV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 26. September 2024 ist zu bestätigen.\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 16-2024 vom 1. April 2025\n\n50 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n7. Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz\n\nDer Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich der Berufungskläger schuldig, weil er\nseine kranken Kälber nicht angemessen behandelt, sondern sich selbst überlassen hat sowie seine Tiere einzig mit Gras und Heu seines Betriebs und somit mangelhaft gefüttert hat.\nZusätzlich hat er sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach\nArt. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, weil er seinen Kälbern weder ein Kälberschlupf\nnoch ausreichend eingestreute und trockene Liegeplätze sowie hochträchtigen Muttertieren\nkeine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, seinen Tieren verdorbenes Emd verfüttert\nhat, seine Tiere Zugang zu Gegenständen mit erheblicher Gefahr hatten und sich auf mit Kot\nverschmutzten und nassen Laufflächen bewegen mussten.\n\nDem Berufungskläger wurde deshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen, da das angefochtene Urteil, welches eine Geldstrafe aussprach, nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden\ndarf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 23. Mai 2022 reichte das Veterinäramt bei der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen die Tierschutz- (TSchG, TSchV, VBLV, EV\nTSchG) und Tierseuchengesetzgebung (TSG, TSV, kTSV) sowie wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des Strafgesetzbuches [StGB]) ein.\n\n"}