{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4.5. Der Bericht von Dr. med. D. vom 17. April 2024 widerspiegelt dessen Angaben, die Beschwerdeführerin sei mindestens zweimal im Monat bei ihm in Behandlung gewesen,\nnicht genau: So war sie am 19. Oktober 2023, am 24. Oktober 2023, am 9. November\n2023, am 14. November 2023, am 12. Dezember 2023, am 23. Januar 2024, am\n13. Februar 2024, am 27. Februar 2024 sowie am 19. März 2024 in Therapiesitzungen\nbei Dr. med. D. Somit war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dauernd mindestens\nzweimal im Monat in dessen Behandlung. Auch liegt die von ihm erwähnte stationäre\nBehandlung im November 2019 rund 4,5 Jahre zurück. Jedoch erwähnt er, dass sich\ndie psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nachhaltig gebessert habe; die\nschwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite der Patientin seien immer mehr\nin den Vordergrund gerückt. Diese Aussage der Verbesserung des gesundheitlichen\nZustands unterstreicht er gar selbst, indem er keine Depression, sondern nur eine depressive Störung diagnostizierte. Auch rückte er nicht von der bisher erfolgten therapeutischen Behandlung, nämlich den ambulanten psychologischen Gesprächen, ab.\nDass auf eine Intensivierung der Behandlung verzichtet worden ist, spricht ebenfalls\ngegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Mit den gestellten Diagnosen\neiner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vordergründig ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) wurden folglich\nkeine wesentlichen und dauerhaften Verschlechterungen des Gesundheitszustands\nder Beschwerdeführerin festgestellt. Im Vergleich zum Bericht von C. vom 14. Mai\n2023, in welchem noch die Diagnose einer schweren depressiven Episode (F 32.2)\nfestgehalten wurde, wurde damit gar eine Verbesserung aufgezeigt. Die Beurteilung\nvon Dr. med. F., RAD Ostschweiz, welche am 7. Mai 2024 angab, im Arztbericht von\nDr. med. D. vom 17. April 2024 seien keine neuen Befunde im Vergleich zum MEDAS\nGutachten vom 4. Januar 2023 beschrieben, sondern die bereits bekannten Befunde\nseien anders beurteilt worden, ist nachvollziehbar und schlüssig.\n\n4.6. Schliesslich ist der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. D. vom\n21. Oktober 2024, in welchem er bei der Beschwerdeführerin die Diagnose von einer\nkombinierten Persönlichkeitsstörung auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung revidierte, zu prüfen.\n\nZu diesem Bericht nahm Dr. med. F., RAD Ostschweiz, mit Schreiben vom 29. November 2024 Stellung, welcher vollumfänglich zugestimmt werden kann: Es wurde nämlich\nim Gutachten - entgegen den Ausführungen von Dr. med. D. - keine posttraumatische\nBelastungsstörung festgestellt und keine solche Diagnose gestellt, sondern sie wurde\nlediglich thematisiert: So könne eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:\nF43.1) von anhaltender Aktivität, welche einzig im Kurzgutachten von Dr. K., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2018 Erwähnung finde, ausgeschlossen werden.\nInwiefern im Unterschied zur Begutachtung durch die SMAB AG Bern eine veränderte\ngesundheitliche Situation, und nicht nur eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Situation, vorgelegen habe, kann dem Bericht nicht entnommen werden: Die von\nDr. med. D. aufgeführten Symptome der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit\nden traumatischen Ereignissen während der ersten Ehe waren bereits im Gutachten\nder SMAB AG Bern beschrieben worden. Er konnte die von ihm erwähnten Befunde\nmittels Testungen auch nicht objektivieren und kritisierte im Übrigen auch die im Gutachten der SMAB AG Bern nach erfolgten standardisierten Validierungstests festgestellte Beschwerdeakzentuierung und das wahrscheinliche Fehlen eines Leidensdrucks\nzufolge unregelmässiger Medikamenteneinnahme nicht. Auch ist unklar und wird von\nDr. med. D. nicht erläutert, woraus er die von ihm erwähnte totale Vernachlässigung\nder Bedürfnisse der Beschwerdeführerin, die zunehmend emotionale, soziale und körperliche Verwahrlosung sowie die Reviktimisierung in der gegenwärtigen Ehe ableite:\nVielmehr schildert die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die\n\n48 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nSMAB AG Bern einen geregelten Tagesablauf mit Beginn zwischen 6 und 7 Uhr mit\nanschliessender Erledigung verschiedener Hausarbeiten, Vorbereiten des familiären\nMittagessens um 12 Uhr und nachmittäglichen Spaziergängen und Einkäufen, Abendessen um 18 Uhr und Zubettgehen um 22 bis 23 Uhr. Auch erzählte sie von einer dreiwöchigen Reise nach Bosnien mit dem Auto. Insbesondere sprach sie selbst von ihrem\nlieben zweiten Ehemann, was sie gegenüber Dr. med. G. bestätigte, wonach ihr zweiter Ehemann sehr gut zu ihr sei, sie abgöttisch liebe und sie nie emotional verletzt\nhabe. Dies alles spricht gegen eine psychische, physische und emotionale Vernachlässigung der Beschwerdeführerin. Dass sich seit seinem letzten Bericht vom 17. April\n2024, in welcher er eine nachhaltige Verbesserung der psychischen Verfassung der\nBeschwerdeführerin festhielt, der Gesundheitszustand verschlechtert haben solle,\nmacht Dr. med. D. nicht geltend, sondern führt gleich selbst wiederum lediglich eine\ndepressive Störung, nicht jedoch eine Depression an. Wiederum zeigt er nicht auf,\ndass eine zwischenzeitlich intensivierte Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgt\nsei.\n\n"}