{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Ein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht, wären Gesichtspunkte, welche eine behandelnde Arztperson objektiv festgestellt hat, die im Rahmen\nder Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen\nBeurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008\nE. 4.3; 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.5). Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt vermag oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag\ndes therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich\nbestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es jedoch nicht zu, ein Admi-\nnistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung\naufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen\nder Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4).\n\n2.5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Gutachten der SMAB AG Bern vollumfänglicher\nBeweiswert zugesprochen und darauf abgestützt werden kann.\n\n3.\n3.1. Das Gericht erachtet das interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern vom 4. Januar 2023 als umfassend, schlüssig, überzeugend und begründet. Die Gutachterstelle\nwurde wie bereits erwähnt via SuisseMED@P (Zufallsprinzip) generiert und die Untersuchungen wurden unter Beizug eines Dolmetschers für die bosnische Sprache durchgeführt. Die vorliegend massgebliche psychiatrische Untersuchung vom 15. November\n2022 durch Dr. med. H. dauerte von 12.25 bis 13.52 Uhr und die am 9. November\n2022 durch lic. phil. J. erfolgte neuropsychologische Untersuchung dauerte von 14.05\n\n45 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nbis 17.15 Uhr. Auch beruhen die Teilgutachten auf allseitigen Untersuchungen wie systemische, biographische, soziale und Familienanamnese, Laboruntersuchungen vom\n15. November 2022 (Anhang), graphische Darstellung der neuropsychologischen Befunde (Anhang) und Messblätter der Wirbelsäule und der oberen Gliedmassen (Anhang), und sie wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter hielten die\nobjektiven Befunde und die geklagten Beschwerden fest. Sie haben sich mit früheren\nEinschätzungen anderer Ärzte auseinandergesetzt. Schliesslich wurden sämtliche Fragen der Beschwerdegegnerin und des RAD sowie die damalige Rechtsvertreterin der\nBeschwerdeführerin beantwortet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin das Gutachten der SMAB AG Bern nicht substantiiert kritisiert. Das Gutachten ist somit überzeugend und schlüssig.\n\n3.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden\nÄrzte, welche nach dem Gutachten der SMAB AG Bern erstellt worden sind, konkrete\nIndizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachten der SMAB AG Bern vom 4. Januar\n2023 zu entnehmen sind bzw. objektive Feststellungen im Rahmen der Begutachtung\nunerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen oder\nob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung der Fachärzte der SMAB AG\nBern im November 2022 bis zur Verfügung vom 26. September 2024 massgeblich verschlechtert hat.\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2;\n8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.2; 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1;\n8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.2; 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1).\n\n4.\n4.1. Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Herisau, untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. März 2023, somit rund drei Monate nach der Begutachtung durch die\nSMAB AG Bern, und erstellte am 14. März 2023 ihren Bericht «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit». Darin stellte sie die Diagnosen einer Traumafolgestörung aufgrund\nzahlreicher Traumatas in der Kindheit und 1. Ehe (ICD-F43.1) und rez. depressive Störung ggw. mittelgradig mit somatischem Syndrom (F33.11). Eine volle Arbeitsfähigkeit\nsei ab dem 1. September 2023 rein theoretisch und versicherungsmedizinisch denkbar.\nAus fachärztlicher und psychotherapeutischer Sicht sollten folgende Therapieziele verfolgt werden: Fortsetzung der ambulanten fachpsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im dreiwöchigen Intervall und der Psychopharmaka-Therapie sowie\nEtablierung der angstlindernden und schlafanstossenden antidepressiven Medikation.\n\n"}