{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n2.3. Die Beschwerdeführerin lässt erwidern, sie leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung [ICD-11: 6b41), wie bereits im Bericht vom 21. Oktober 2024\nvon Dr. med. D. festgehalten worden sei. Im gleichen Bericht sei festgehalten worden,\ndass der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die\nSMAB AG Bern die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei, wobei die Symptome einer postkomplexen posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ausgeprägten Affektlabilität, Selbstwertproblematik und dissoziativen\nSymptomatik nicht der posttraumatischen Symptomatik zugeordnet worden seien, was\nnach ICD-10 auch fachgerecht nicht möglich gewesen sei. Den behandelnden Ärzten\nkönnten aber keine Wissenslücken vorgeworfen werden, weil die oben erwähnte\nSymptomatik auch bei bekannten Traumatisierungen weder von Dr. med. D. noch von\nC. diagnostisch nach ICD-10 hätte zugeordnet werden können. Erst nach ICD-11\nkönne die Symptomatik - unter Mitberücksichtigung der mehreren sehr traumatischen\nLebensereignisse und posttraumatischen Symptome unter Berücksichtigung der jahrelangen deutlichen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin und sehr eingeschränkten sozialen Kontakten mit zunehmender körperlicher und emotionaler Verwahrlosung - einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet werden. Weil die genannten Begründungen von den RAD-Ärzten offensichtlich bei deren\nBeurteilung nicht mitberücksichtigt worden seien, könne die von Dr. med. D. gestellte\nDiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nur durch eine erneute psychiatrische Begutachtung plausibilisiert und das Leistungsniveau der Beschwerdeführerin inklusive ihrer Arbeitsfähigkeit fachgerecht beurteilt werden.\n\nGemäss Rücksprache mit Dr. med. D. seien der Beschwerdeführerin die folgenden diagnostischen Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen: (1) Mehrere, wiederkehrende gravierende Gewalterfahrungen mit Reviktimisierung, (2) Jahrelange intrusive Erinnerungen mit ausgeprägter Affektlabilität sowie jahrelange Albträume und Schlafstörungen, (3) Jahrelange erhöhte Schreckhaftigkeit, die\nzur Entwicklung einer generalisierten Angststörung geführt habe, (4) Funktionale Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, Unterwerfung und Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse in der Familie, (5) Erhebliche jahrelange soziale Rückzugstendenzen,\n(6) Deutlich eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit und erhöhte Reizbarkeit,\n\n44 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n(7) Anhaltendes negatives Selbstbild und (8) Anhaltende Scham-, Schuld- und Versagensgefühle.\n\n2.4. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von\närztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.\nÄrztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu\nnehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person\narbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer\nSpezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2024 vom\n30. Januar 2025 E. 5.1). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden\nist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann,\nund ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts\n8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.1; KIESER, Kommentar ATSG, 2020, Art. 44\nN 78). Überzeugungskraft ergibt sich namentlich aus der Klarheit der Antworten, deren\nschlüssiger und für den medizinischen Laien nachvollziehbarer Begründung, der Widerspruchslosigkeit und der inneren Logik (vgl. RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Auflage, 2017, S. 35).\n\n"}