{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Die Diagnoseänderung lasse sich wie folgt erklären: Gemäss zahlreichen Studien würden die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung spätestens sieben\nJahre nach der Traumaexposition auftreten. Ausserdem trete eine posttraumatische\nBelastungsstörung nach dem Ereignis der aussergewöhnlichen Bedrohung (meistens\neinmalig) auf, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Nach protrahiertem Verlauf der posttraumatischen Symptomatik sei man nach ICD:10 von einer\nandauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen, die sich unter anderem mit der\nemotionalen Leere oder Stumpfheit und Meidung der möglichen Retraumatisierungen\näussere. Die Beschwerdeführerin habe aber unter ausgeprägter Affektlabilität und Reviktimisierung gelitten, was diagnostisch nach ICD:10 eher einer Persönlichkeitsstörung habe zugeordnet werden können. Erst nach ICD:11 hätten die Affektlabilität (Störungen der Affektkontrolle) und Reviktimisierung sowie die gravierende Selbstwertproblematik bei mehrmals traumatisierten Menschen einer komplexen posttraumatischen\nBelastungsstörung zugeordnet werden können. Diese komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei im Gutachten der SMAB AG Bern leider bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten sei daher fälschlicherweise\nzum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ärztlich diagnostizierten Krankheit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Erstellung des interdisziplinären Gutachtens durch die SMAB AG Bern chronisch verschlechtert. Die ärztlich diagnostizierte Krankheit der posttraumatischen Belastungsstörung\n(ICD-11: 6b41) müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und folglich auch bei der\nBeurteilung der Ausrichtung von IV-Leistungen zwingend berücksichtigt werden. Die\nDiagnose lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin die beantragte IV-Rente zuzusprechen sei.\n\n2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, das Gutachten SMAB AG Bern habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung bescheinigt.\nDer RAD habe das Gutachten als verwertbar eingestuft und habe zudem festgehalten,\ndass ein bewusstes Verdeutlichungsbestreben festgestellt worden sei, die Resultate\nder Testung hochauffällig gewesen seien und die Befunde des Labors gezeigt hätten,\ndass die Medikamenteneinnahme unregelmässig erfolgt sein müsse. Letzteres weise\nauf fehlenden Leidensdruck hin.\n\nDas Gutachten der SMAB AG Bern erfülle sowohl die formellen als auch die materiellen Anforderungen. Es sei entsprechend den geltenden gesetzlichen und fachlichen\nVorgaben erstellt worden und sei daher vollumfänglich verwertbar. Die Dokumentation\nder Analyse sowie die Begründung der Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und\n\n43 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nwiderspruchsfrei. Dr. med. F., RAD Ostschweiz, habe sich in ihrer Stellungnahme vom\n7. März 2023 mit dem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt und die Einschätzung\ndes Gutachters bestätigt. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte hingegen unterscheide sich sehr stark von jener der Gutachter und der RAD-Ärztin. Es sei anerkannt,\ndass ein Gutachten aufgrund seiner Objektivität und Unabhängigkeit grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitze als die Berichte des behandelnden Arztes. Der behandelnde Arzt stehe in einem engen, oft therapeutischen Verhältnis zum Patienten,\nwas die Neutralität seiner Beurteilung potenziell beeinflussen könne. Hingegen sei der\nGutachter in seiner Bewertung ausschließlich an die ihm vorliegenden Fakten und medizinischen Standards gebunden, was die Verlässlichkeit und Unparteilichkeit seiner\nEinschätzungen sicherstellten. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters von derjenigen des behandelnden Arztes unterscheide. Die grosse Divergenz im vorliegenden Dossier lasse sich zusätzlich\nmit dem festgestellten Aggravationsverhalten der Versicherten erklären.\n\nDie im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte seien wiederum dem RAD\nvorgelegt worden, zudem sei durch diesen ein Echtzeit-Behandlungsbericht eingefordert worden. Im Beschwerdeverfahren werde erneut ein Bericht der Klinik E. eingereicht. Auch dieser sei Dr. med. F., RAD, vorgelegt worden, welche sich in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024 fundiert und detailliert zu den medizinischen Einwänden in der Beschwerdeschrift äusserte. Sie halte zusammenfassend an ihrer Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit fest.\n\n"}