{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Staatsangehörigkeit oder der Ausbildungsort eines Gutachters hätten keinen Einfluss auf die Qualität oder Verwertbarkeit seines Gutachtens, sofern dieses in Übereinstimmung mit den schweizerischen Anforderungen\nund Standards erstellt worden sei. Deutsche Gutachter, die in der Schweiz tätig seien,\nverfügten in der Regel über eine gleichwertige oder vergleichbare Ausbildung und Erfahrung. Der betreffende Gutachter habe die entsprechende Ausbildung. Die Kompetenz werde durch den Umstand, dass er aus Deutschland stamme oder sich häufig in\nDeutschland aufhalte, in keiner Weise gemindert. Entscheidend seien die fachliche Expertise und die Einhaltung der einschlägigen Richtlinien. Es gebe vorliegend keinen\nGrund, an der Kompetenz des Gutachters zu zweifeln.\n\n1.3. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei\nderen Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36\nAbs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2\nATSG).\n\n1.4. Die Beschwerdegegnerin hat der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin\nmit Schreiben vom 19. September 2022 mitgeteilt, dass die Begutachtung durch die\nSMAB AG Bern bzw. die Abklärung Psychiatrie und Psychotherapie durch Dr. med. H.\nerfolge. Sie wurde darauf hingewiesen, dass Ausstandsgründe gegen eine oder mehrere der genannten Sachverständigen innerhalb zehn Tagen bei der Beschwerdegegnerin schriftlich eingereicht werden könnten und sie ohne Rückmeldung davon ausgehe, dass sie mit den genannten Gutachtern einverstanden sei. Die Einwendungen\ndes Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gegen eine der Gutachterpersonen erst\nanlässlich der Beschwerde erfolgen somit zu spät.\n\nIm Übrigen muss gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteile\ndes Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3; 8C_646/2012 vom\n14. März 2013 E. 3.2.3; 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5). So handelt es sich\nbei der Medizin um eine internationale Wissenschaft, weshalb dieses Fachwissen und\ndie praktische Erfahrung nicht zwingend in der Schweiz erworben worden sein müssen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2). Vorliegend\nwurde die Gutachterstelle via SuisseMED@P (Zufallsprinzip) generiert und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung kam nach Konsens-Besprechung zwischen den einzelnen\nGutachtern, unter anderem auch Dr. med. I., welcher die medizinische Verantwortung\nfür das Gutachten trägt, zustande. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass es\ndem Gutachter Dr. med. H. an der fachlichen Qualität oder an Kenntnissen der hiesigen Lebensverhältnisse fehlen könnte, sofern sich diese überhaupt grundsätzlich von\n\n42 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ndenjenigen in Deutschland unterscheiden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\nbeschränkt sich auf pauschal formulierte Einwände, welche sich nicht gegen konkrete\nAngaben von Dr. med. H. im Gutachten richten. Auch macht er weder geltend, dass\nder Gutachter keine Fachausbildung habe, noch legt er dar, worin sich die Sozial- und\nGesundheitssysteme der Schweiz und Deutschland bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden würden. Es bestehen somit keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität der Gutachter der SMAB AG Bern.\n\n2.\n2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Krankheitsverlauf sei als\nerheblich chronifiziert zu beurteilen. Ihr behandelnder Arzt, Dr. med. D., gehe heute\nneu davon aus, dass sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide und die\nDiagnose müsse auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11:\n6b41) revidiert werden, nachdem anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung\ndiagnostiziert worden sei.\n\n"}