{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Gesundheitszustand der Versicherten trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeuti-\nscher und alternativmedizinischer Behandlung sowie antidepressiver Medikation seit\nBeginn der Arbeitsunfähigkeit zunehmend verschlechtert haben solle. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Gemäß den eigenen Angaben\nder Versicherten im Rahmen der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März\n2023 sei beschrieben worden, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber gehabt habe und nach einer Besserung in der Lage gewesen sei, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Ein Eingliederungsversuch habe jedoch nie stattgefunden. In der Persönlichkeitsdiagnostik und hinsichtlich persönlicher Ressourcen zeigten sich positive Aspekte wie ein gut gefestigtes soziales Umfeld mit enger familiärer Verbundenheit, eine\naktive Alltagsgestaltung sowie nachhaltige Erfahrungen aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit. Die Versicherte sei in zweiter Ehe verheiratet. Trotz der Traumatisierungen in\nder ersten Ehe sei es ihr gelungen, stabile Beziehungen innerhalb der Familie aufzubauen und aufrechtzuerhalten, was gegen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung spreche. Laut den eigenen Angaben der Versicherten im Rahmen der\nPlausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2023 beschreibe sie ihren zweiten\nEhemann als sehr gut zu ihr, was im Widerspruch zu den angegebenen Schwierigkeiten und der totalen Vernachlässigung ihrer eigenen Bedürfnisse stehe. Trotz der angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustands führe die Versicherte stabile und\ntragfähige Beziehungen innerhalb der Familie. Es seien keine Konflikte oder Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bekannt. Das soziale Umfeld bleibe seit Jahrzehnten unverändert, was aus versicherungsmedizinischer Sicht für gute Ressourcen der Versicherten\nspreche. Die Versicherte gebe an, keine Hobbys zu haben, jedoch gehe sie am Nachmittag spazieren und fahre seit mehreren Jahren als Beifahrerin mit dem Auto in ihre\nHeimat. Sie erledige ihre Hausarbeit selbstständig, koche für die Familie zum Mittagund Abendessen und tätige auch die Einkäufe eigenständig. Insgesamt hätten seit\n2007, dem angeblichen Beginn der Beschwerden, keine versicherungsrelevanten Einschränkungen im privaten Lebensbereich festgestellt werden können. Laut der im Rahmen der SMAB-Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung\nsowie in der Konsensbeurteilung sei bestätigt worden, dass die Angaben der Versicherten im Rahmen ihrer durch verschiedene neurotische Faktoren beeinflussten Primärpersönlichkeitsstruktur aus klinischer Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv bestimmten Bewertungshorizont geprägt seien, was den Eindruck eines bewussten\nVerdeutlichungsbestrebens erwecke und daher wenig plausibel erscheine. Diese Einschätzung sei durch auffällige Ergebnisse in den testpsychologisch durchgeführten\nstandardisierten Leistungsvalidierungsverfahren gestützt worden. Darüber hinaus habe\nin Anbetracht der labortechnisch festgestellten Befunde der begründete Verdacht auf\neine zumindest teilweise unregelmässige Medikamenteneinnahme erhoben werden\nmüssen, sodass die Präsenz eines authentischen Leidensdrucks als unwahrscheinlich\nerachtet worden sei.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführerin wirft Fragen zur Unabhängigkeit und Objektivität des Gutachtens der SMAB AG Bern vom 4. Januar 2023 auf. So praktiziere der für das psychiatrische Gutachten zuständige Sachverständige Dr. med. H. offenbar üblicherweise in\nHamburg. Es sei davon auszugehen, dass dieser nur während einer beschränkten Zeit\nim Jahr in der Schweiz als Gutachter tätig sei und sonst keinen weiteren Bezug zur\nSchweiz habe und entsprechend mit den schweizerischen Gepflogenheiten zu wenig\nvertraut sei. Das Vertrauen in die Objektivität und Fairness des Verfahrens könne\ndurch die Tatsache beeinträchtigt werden, dass das psychiatrische Gutachten von einem Arzt erstellt worden sei, der sich nicht regelmässig und in der Hauptsache mit den\n\n41 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nSchweizer Rahmenbedingungen auseinandersetze. Dies könne bei der Beschwerdeführerin den Eindruck erwecken, dass ihre spezifische Situation nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Schweiz und Deutschland verfügten über unterschiedliche\nSozial- und Gesundheitssysteme, welche sich in der Praxis und in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen stark unterscheiden würden. Diese Unterschiede könnten\nzu abweichenden Einschätzungen führen, was insbesondere bei IV-relevanten Beurteilungen problematisch sein könne. Aufgrund des Auftraggeber-Verhältnisses nicht nur\nzwischen der IV-Stelle und der Gutachterfirma, sondern auch zwischen der Gutachterfirma und dem federführenden ausländischen Gutachter bestehe zudem die ernstzunehmende Gefahr, dass nicht vollständig unabhängig agiert werde. Insbesondere die\nfinanzielle Verbindung könnte, bewusst oder unbewusst, eine Voreingenommenheit zugunsten der IV-Stelle erzeugen, was im Rahmen eines fairen Verfahrens nicht hinnehmbar sei.\n\n"}