{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n38 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nattestiere. Es seien Untersuchungen vorgenommen worden, welche zwar gesundheitliche Einschränkungen belegten, aber keine solchen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit, weder körperlich noch psychisch. Das Gutachten bescheinige, dass A. in der Lage\nsei, der bisherigen Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Es liege somit keine Invalidität vor.\n\n9. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 24. Oktober 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und ihr\nsei ab 25. August 2017 eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ein erneutes\närztliches Gutachten einzuholen in Bezug auf neu diagnostizierte Krankheiten, insbesondere betreffend die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6b41). Gleichzeitig reichte er den an die Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters adressierten Bericht von Dr. med. D., Klinik E., vom 21. Oktober 2024 ein.\n\nIn diesem Bericht führte Dr. med. D. an, die Patientin sei vom 23. September 2008 bis\n9. Februar 2020 bei der Klinik E. in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer\nBehandlung gestanden. Am 19. Oktober 2023 habe die Patientin die ambulante psychi-\natrisch-psychotherapeutische Behandlung erneut bei ihrer Klinik aufgenommen, nachdem sie über drei Jahre von C. behandelt worden sei. Initial seien sie in diagnostischer\nHinsicht von einer depressiven Episode, vorbestehender generalisierter Angststörung\nsowie intermittierenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen ausgegangen. Mittlerweile könne bei der Patientin nach mehrmaligen depressiven Episoden\nin unterschiedlichem Symptomausmass von einer rezidivierenden depressiven Störung\nausgegangen werden. Die im therapeutischen Setting weiterhin erhobenen anamnestischen Angaben über die traumatischen Lebensereignisse sowie dominante Symptome\nund Krankheitsverlauf deuteten auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung hin, weshalb sie ihre Diagnose anstatt einer kombinierten Persönlichkeitsstörung\nauf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung revidieren müssten. Die Patientin habe insbesondere während der ersten Ehe wiederkehrende massive traumatische Ereignisse erlebt und bereits 2008 habe sie über Albträume und dissoziative\nSymptome, die er leider damals nicht auf die posttraumatische Symptomatik zurückgeführt habe, unter anderem, weil erst nach ICD 11 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als eigentliche Krankheit anerkannt worden sei. Der weitere Krankheitsverlauf sei jedoch geprägt gewesen durch anhaltende Wahrnehmung der potenziell bedrohenden Lebenssituationen (übermässige Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit),\nanhaltende und tiefgreifende Störungen der Emotionsregulation mit ausgeprägter Affektlabilität, deutlich negativem Selbstkonzept mit Minderwertigkeitsgefühlen, Wertlosigkeit, Scham- und Schuldgefühlen, Reviktimisierung auch in der gegenwärtigen Ehe\nmit der totalen Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse und eigener Ansprüche und\nwiederkehrende massive dissoziative Symptomatik sowohl im Sinne der dissoziativen\nSensibilitäts- und Empfindungsstörungen als auch Depersonalisationserleben. Damit\nkönne bei der Patientin vordergründig in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen\nposttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) ausgegangen werden, die bereits im Gutachtenbericht nach ICD 10: ab posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Patientin nicht mitberücksichtigt worden sei. Bei der Patientin könne von einem erheblich chronifizierten Krankheitsverlauf ausgegangen werden und bei schweren Störungen der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, allgemeiner psychophysischer Ausdauer, der sozialen Fertigkeiten sowie zunehmender emotionaler, sozialer und körperlicher Verwahrlosung könne\nder Patientin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden.\n\n10. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 3. Dezember\n2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als\n\n39 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nintegrierenden Bestandteil ihrer Vernehmlassung reichte sie gleichzeitig die Stellungnahme von Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD Ostschweiz, vom 29. November 2024 zur Beschwerdeschrift und zum Arztbericht von\nDr. med. D. vom 21. Oktober 2024 ein.\n\n"}