{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nDie Einschätzung des die Versicherte ambulant behandelnden Arztes C. vom 11. März\n2021 im Sinne der Präsenz einer bereits «seit Anfang der 90er-Jahre» «auf einem\nschwergradigen Niveau» anhaltenden und «inzwischen chronifizierten» rezidivierenden\ndepressiven Störung werde nicht geteilt. Dies unter anderem vor dem Hintergrund einer nachweislich bewussten Beschwerdeakzentuierung bei zugleich vorliegender, das\nsich jeweils phänotypisch darstellende psychopathologische Zustandsbild richtungsweisend verfälschender, neurotischer Begleitkomponente.\n\nDer Plasmaspiegel des Wirkstoffs Escitalopram (Antidepressivum mit additivem Wirkeffekt bei Angst-, Zwangs- und Panikstörungen) habe sich innerhalb, die der Präparate\nSolian (Neuroleptikum zur Behandlung schizophrener Störungen) und Quetiapin (Neuroleptikum mit sedativer und affektiv stabilisierender Komponente) unterhalb des zu erwartenden Messbereichs bzw. der Bestimmungsgrenze befunden, sodass zumindest\nanteilig von einer bestenfalls unregelmässigen Einnahme habe ausgegangen werden\nmüssen. Bei der neuropsychologischen Erhebung erwiesen sich die Ergebnisse eines\ngut standardisierten Leistungsvalidierungsverfahrens (Tombaugh, 1996) als auffällig.\nSämtliche Werte seien im Zufallsbereich gelegen. Darüber hinaus zeigten sich lnkonsistenzen zwischen der klinischen Beobachtung und der allgemeinen Testdiagnostik,\nfür deren Resultate keine ausreichenden ätiologischen Faktoren hätten identifiziert\nwerden können und welche sich auch durch die in den Akten beschriebene «rezidivierende depressive Störung» nicht hätten erklären lassen. ln der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen und in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Sherman et al. (2020) sei eine Aggravationstendenz von Beschwerden und Symptomen unter der Voraussetzung als wahrscheinlich anzunehmen, insoweit die bezeichneten\n\n37 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nAuffälligkeiten nicht vollständig durch eine schwere, mit einer kognitiven Beeinträchtigung verbundene psychiatrische, neurologische oder andere medizinische Störung\nhätten erklärt werden können. Da zusammenfassend von nicht-authentischen kognitiven Befunden auszugehen gewesen sei, habe sich eine adäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht als nicht möglich erwiesen. Ein im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Untersuchung durchgeführter standardisierter Beschwerdevalidierungstest [SRSI «Self-Report Symptom Inventory»] habe, bei alIseits\nhochauffälligen Parametern, den faktischen Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung erbracht.\n\nEs habe sich der zweifelsfreie Eindruck des Bestehens von Problemen mit Bezug auf\nSchwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: 273) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler\nKomponente, jedoch nicht im pathologischen Ausmass einer entsprechenden Störungsspezifität gemäss den Vorgaben im Katalog der lCD-10 ergeben. Die Versicherte\nerfülle die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht.\n\nDie Angaben der Versicherten wirkten im Rahmen ihrer durch verschiedene neurotische Faktoren beeinflussten Primärpersönlichkeitsstruktur aus klinischer Sicht erheblich überlagert von einem ausgeprägt subjektiv determinierten Bewertungshorizont im\nAusmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens und deshalb wenig plausibel.\nDiese Einschätzung sei durch hochauffällige Resultate in den testpsychologisch durchgeführten standardisierten Leistungsvalidierungsverfahren gestützt worden. Darüber\nhinaus habe in Anbetracht der sich labortechnisch aufzeigenden Befunde der begründete Verdacht auf eine zumindest anteilig unregelmässige Medikamenteneinnahme erhoben werden müssen, so dass die Präsenz eines authentischen Leidensdrucks als\nunwahrscheinlich erachtet worden sei.\n\nEine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) habe sich bestätigen lassen,\nwährend die Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht in ausreichender Form erfüllt gewesen\nsei. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) habe ausgeschlossen\nwerden können. Die durchschnittliche Dauer einer unbehandelten posttraumatischen\nBelastungsstörung umfasse gemäss der internationalen Literatur einen Zeitraum von\netwa 64 Monaten. Nur selten erfolge der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), für die es im hier vorliegenden Fall\nkeine richtungsweisenden Anzeichen gebe.\n\nIm Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung vom\n30. Januar 2013 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben und es bestehe auch aktuell uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.\n\n6. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 8. August 2023 das Leistungsbegehren erneut ab.\n\n7. Gegen diesen Vorbescheid erhob A. am 24. August 2023 mündlich und ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 schriftlich begründet Einwand.\n\n8. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 26. September 2024 das Leistungsbegehren von A. ab.\n\nSo mache die Beschwerdeführerin geltend, ihr behandelnder Arzt bescheinige in seinem Bericht vom 12. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und zähle diverse Diagnosen auf. Die Gutachter hätten hingegen über eine Einschätzung des behandelnden Arztes C. verfügt, wo er ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit\n\n"}