{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n34 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n(…)\n\n7. Die Beschwerde ist gestützt auf obige Erwägungen gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 26. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh.,\nEntscheid KSE 10-2024 vom 20. Mai 2025\n\n35 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n6. IVG-Beschwerde\n\nWenn der Versicherungsträger der zu begutachtenden Person den Namen der sachverständigen Person vor Begutachtung bekannt gibt und innert zehn Tagen keine Ablehnung erfolgt,\nerfolgen Einwendungen gegen eine Gutachterperson erst anlässlich der Beschwerde zu spät\n(Art. 44 Abs. 2 ATSG).\n\nWeder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen von zwei die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen\ngeänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1. A., geboren 1979, meldete sich erstmals am 26. November 2011 wegen Depression\nund Ängsten seit ca. 2007 zur Ausrichtung einer IV-Rente an.\n\n1.2. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. beauftragte am 30. März 2012 Dr. med. B. mit einer medizinischen Abklärung von A. Am 5. September 2012 reichte Dr. med. B. das psychiatrische Gutachten ein. Er gab an, es könne keine psychiatrische Diagnose (z.B. Depression oder Angststörung) gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei darum aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Es hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine\nHinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen\npsychischen Störung, einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung gefunden. Weder in den Akten noch bei der Anamnese oder in der aktuellen Untersuchung hätten sich irgendwelche Hinweise gefunden, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden.\n\n1.3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 30. Januar 2013 das Leistungsbegehren von A. ab. So liege der Invaliditätsgrad unter 40% und die medizinische Abklärung hätte zudem ergeben, dass sie ab 1. Juni 2012 wieder voll erwerbsfähig sei.\n\n2. A. meldete sich am 25. August 2017 erneut zur Ausrichtung einer IV-Rente an, diesmal\nwegen Depressionen, Nervosität, Angst- und Panikattacken.\n\n3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 das Leistungsbegehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.\n\n4. Die damalige Rechtsvertreterin von A. erhob mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 Einwand und reichte am 27. November 2020 die Begründung nach.\n\n5.\n5.1. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. gab am 8. September 2022 ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag.\n\n5.2. Die SMAB AG Bern führte die interdisziplinäre Begutachtung durch und reichte der IV-\nStelle Appenzell I.Rh. am 4. Januar 2023 das Gutachten ein.\n\n36 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nDie Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der\nletzten Tätigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der letzten Tätigkeit wurden\nDysthymia (ICD-10:F34.1; chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der depressiven Neurose habe\nund die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfülle, obwohl einzelne depressive Episoden von leichter Ausprägung durchaus vorkommen könnten), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei\nder Lebensbewältigung (lCD-10: 273) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler Komponente, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), aktenanamnestisch eine rezidivierende depressive\nStörung (ICD-10: F33), gegenwärtig komplett remittiert, diffuse muskuloskelettale\nSchmerzen ohne Hinweise für eine orthopädisch-traumatologische oder rheumatologische Gesundheitsstörung oder Erkrankung sowie Adipositas Grad I (BMI 34.8 kg/m2)\ndiagnostiziert (S. 6, 32 und 33). Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:\nF43.1) schlossen die Gutachter aus.\n\nHinweise auf eine Persönlichkeitsstörung entsprechend den diesbezüglich seitens der\nlCD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart, wohl aber auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler\nKomponente. ln körperlicher Hinsicht seien der Versicherten vor dem Hintergrund ihrer\nsubjektiven Beschwerdesymptomatik leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, weitere Einschränkungen hingegen seien nicht zu begründen. Als positive Ressourcen\nseien ein gut gefestigtes soziales Umfeld von enger familiärer Verbundenheit, eine aktive Alltagsgestaltung sowie nachhaltige Erfahrungen im Rahmen einer mehrjährig aktiv ausgeübten Berufstätigkeit zu benennen. Fachübergreifend hätten keine relevanten\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit identifiziert werden können. Diese sei derzeit sowohl in Bezug auf die bisherige als auch eine etwaig angepasste Tätigkeit vollumfänglich erhalten (Arbeitsunfähigkeit 0%). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.\n\n"}