{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Hinsichtlich der Tathandlung ist wie folgt zu unterscheiden: Die Urkundenfälschung im\nengeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine solche liegt vor,\nwenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen angeblichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen\nals ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demgegenüber\nbetrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,\nbei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche\nwird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt\nund der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall,\nwenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.\nBlosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher\nÄusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der\n\n33 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nGeschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl.\nBGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Schliesslich ist strafbar, wer eine unechte\noder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art.\n251 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz\ngenügt. Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am\nVermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4).\n\n5.2. Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der Beschuldigte mit\nE-Mail vom 13. Juli 2021 an die Adresse (…) dem vermeintlichen F. zwei von ihm unterzeichnete, auf den 2. März 2020 rückdatierte Vollmachten sendete. Der Beschuldigte erteilte «F.» und M. je die Vollmacht für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten, wie die Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen.\n\n5.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August\n2022, er habe für «F.» eine zurückdatierte Vollmacht unterschrieben. Er hätte nicht unterschreiben sollen, es sei ein Fehler gewesen. Aus heutiger Sicht sei es eine vollumfängliche Bevollmächtigung gewesen, für die D. AG zu handeln. Er habe aber nicht gewusst, dass im Namen der D. AG bereits widerrechtliche Handlungen geschehen\nseien. Er habe die Vollmacht gegeben, damit die Sache mit der Finma erledigt werden\nkönne. Auch macht er geltend, er habe übersehen, dass die Vollmacht zurückdatiert\ngewesen sei sowie habe keine Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht bestanden. Die\nStaatsanwaltschaft führt diesbezüglich in der Einstellungsverfügung aus, es erscheine\ndurchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli\n2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA Untersuchung hätte gelten sollen. Zudem könne dem Beschuldigten keine Schädigungsund/oder Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er\nsich mit der Rückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die betrügerischen Investmentverträge zwischen ca.\nAugust 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.» datierten.\n\n5.4. Wie bereits ausgeführt, deutet der Inhalt der Vollmacht nicht auf Rechtshandlungen gegenüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für\nDirektinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und\nGeschäfte erteilt. Das Rückdatieren einer Vollmacht stellt gemäss Rechtsprechung des\nBundesgerichts eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar (vgl.\nBGE 122 IV 332, Regeste). Dass der Beschuldigte das Wirksamkeitsdatum übersehen\nhat, ist zumindest zweifelhaft. Jedenfalls machte er diesbezüglich an der polizeilichen\nEinvernahme keine Aussagen. Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die\nGlaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbetrachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Ausführungen um Schutzbehauptungen handelt. Was die Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die weitere Strafuntersuchung gerade zutage\nfördern soll, was für ein Vorteil der Beschuldigte resp. die Mitbeschuldigten aufgrund\ndieser Vollmacht gehabt haben könnten. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedenfalls\nnoch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dem als F. bekannte Person wissentlich und willentlich oder zumindest eventualvorsätzlich eine fehlerhafte Urkunde zu\ndessen Gebrauch zur Verfügung stellte. Auch die Verschaffung eines unrechtmässigen\nVorteils für einen Dritten ist tatbestandsmässig (s.o.). Aktuell erscheint eine Verurteilung genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch. Entsprechend durfte das Verfahren\nauch betreffend Urkundenfälschung nicht eingestellt werden.\n\n"}