{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Es ist sodann richtig, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stellt. Die von den Beschwerdeführern angeführten starken Überschneidungen/Ähnlichkeiten mit Investmentverträgen der Beschwerdeführer sind allerdings, mit\nAusnahme der Paragrafen und des allgemeinen Haftungshinweises, nicht erkennbar.\nWeiter ist aufgrund der gemäss O. erfolgten Entschädigung des Beschuldigten in Höhe\nvon CHF 20‘000.00 möglich, dass der Beschuldigte auch finanzielle Anreize für das\nZurverfügungstellen des Gesellschaftsmantels hatte. Leider wurde dem Beschuldigten\ndie Aussage von O. bis anhin nicht vorgehalten. Die Rolle des Beschuldigten in diesem\nStrafverfahren ist noch unklar und muss noch genauer abgeklärt werden.\n\nDie D. AG scheint jedenfalls ein wichtiger Bestandteil des durch «F.» und E. geschaffenen Lügengebäudes gewesen zu sein. Ohne diese Gesellschaft hätten die Opfer nicht\nin dieser Form über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Investments über die D. AG\ngetäuscht werden können. Obwohl zutrifft, dass gemäss aktuellem Untersuchungsergebnis weder die D. AG noch der Beschuldigte Vermögen empfangen haben, schliesst\ndies zumindest eine Gehilfenschaft zum Betrug nicht aus. Dazu kommt, dass die\n\n32 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nmutmasslichen Haupttäter noch nicht befragt werden konnten. Sollten diese Befragungen dereinst möglich sein, könnten diese Aufschluss über das Ausmass des Beitrages\ndes Beschuldigten geben. Das Verfahren gegen E. und «F.» wird gemäss Staatsanwaltschaft jedenfalls weitergeführt. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Rahmen dieser\nStrafuntersuchung weitere Hinweise bezüglich des Beschuldigten ergeben. Es ist zu\nerwarten, dass erst wenn die Verfahren gegen die Haupttäter abgeschlossen werden\nkönnen, auch das Verfahren gegen den Beschuldigten erledigt werden kann. Es besteht in diesem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen geführt wird und bei dem\nüber zehn Geschädigte mit hohen Vermögensschäden vorliegen, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung der Strafuntersuchung des Beschuldigten G.. Soweit die\nStaatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass bezüglich Teilnahmehandlungen der erforderliche Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden.\nOb das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Betrug etc. zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären. Von einer klaren\nStraflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vornherein ausgegangen werden.\n\n4.6. Auch die weiter im Raum stehenden Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1\nStGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) können aktuell\ngestützt auf obige Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn es bezüglich dieser Straftaten gestützt auf die bisherigen Untersuchungserkenntnisse am dem\nBeschuldigten anvertrauten Vermögen fehlt, kann eine Tatbeteiligung des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Auch betreffend diese Tatbestände muss zunächst abgewartet werden, welche Hinweise sich aus der Strafuntersuchung gegen «F.» und E. ergeben.\n\n4.7. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des\nStrafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung resp. der Gehilfenschaft dazu nicht erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n5.\n5.1. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1\nStGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4\nStGB).\n\n"}