{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht\n(FINMA) der D. AG mit, sie sei im Besitz von Informationen, wonach die D. AG möglicherweise eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe\nund bat die D. AG um Ausfüllung des Fragebogens. Gemäss Schreiben vom 20. November 2024 resp. Verfügung vom 20. November 2024 des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wurde das vom EFD geführte Verwaltungsstrafverfahren mit dem\nStrafverfahren in Sachen D. AG der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vereinigt. Das\nVerwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige der FINMA vom 24. Oktober 2024 eröffnet. Es stimmt entgegen den Angaben des Rechtsvertreters des Beschuldigten somit nicht, dass die FINMA kein formelles Verfahren eröffnet und keine\nMassnahmen verfügt hat.\n\n4.5. Der Beschuldigte macht geltend, nichts gewusst zu haben und selbst betrogen worden\nzu sein. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die D. AG und somit der\nBeschuldigte zumindest von «F.» und E. als Teil der Betrugsmasche benutzt worden\nseien und es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte Kenntnis von den mutmasslich betrügerischen Geschäften gehabt habe. Dem ist zu widersprechen. Der Beschuldigte kommunizierte nachweislich mit «F.», der als E-Mailadresse (…) benutzte.\nDass «F.» somit gegen aussen für die D. AG auftrat, konnte dem Beschuldigten nicht\nentgangen sein. Ausserdem räumte der Beschuldigte ein, Kontakt mit «F.» gehabt zu\nhaben und ihm eine Vollmacht erteilt zu haben. Zu sagen, er habe keine noch so lose\nVerbindung mit «F.», widerspricht damit den Untersuchungsakten. Ausserdem erklärte\nder Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 im Mail vom 20. September 2021 explizit, F.\n\n31 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nund Rechtsanwalt N. seien von der D. AG in der den Beschwerdeführer 1 betreffenden\nAngelegenheit beauftragt worden, weshalb er ihn bitte, sich an diese Personen zu wenden oder aber an diejenigen Personen, die seinerzeit für ihn den Erstkontakt mit der\nD. AG hergestellt hätten. Diese Umstände lassen Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten aufkommen.\n\nDes Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte Gründungsmitglied und\nzwischen dem 27. Februar 2020 und dem 21. Dezember 2021 Verwaltungsrat der D.\nAG war. Gemäss eigenen Aussagen habe er nicht gewusst, wofür er die D. AG zur\nVerfügung gestellt habe. Trotzdem gründete er die Gesellschaft. Ein Bankkonto konnte\nnicht eröffnet werden resp. wurde kurz nach Eröffnung wieder geschlossen. Auch dies\nist ein unverkennbares Anzeichen für ein unseriöses Geschäftsmodell. Die FINMA informierte die D. AG mit einem Schreiben vom 5. Februar 2021 über mögliches Fehlverhalten der D. AG. Dennoch unterschrieb der Beschuldigte im Juli 2021 zwei zurückdatierte Vollmachten im Namen der D. AG u.a. für «F.» für Direktinvestments und alle in\ndiesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte. Zwar gab der Beschuldigte an, er habe die Vollmacht erteilt, damit «F.» die Probleme mit der FINMA\nklären könne. Der Inhalt der Vollmacht deutet jedoch nicht auf Rechtshandlungen gegenüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für\nDirektinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und\nGeschäfte erteilt. Auch wenn der Beschuldigte die Vollmacht für «F.» zur Klärung der\nProbleme mit der FINMA erteilt hätte, wäre dies ebenfalls als Indiz zu werten, dass\n«F.» und der Beschuldigte zusammenarbeiteten und der Beschuldigte «F.» für ihn handeln liess. Zudem ist fraglich, weshalb der Beschuldigte «F.» eine Vollmacht zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt, obwohl seiner Aussagen nach die D. AG\nkeine Geschäfte getätigt habe. Dass es der Beschuldigte unterliess, in dieser Situation\n«F.» über seine Geschäftstätigkeit zu befragen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er\nwusste oder zumindest in Kauf nahm, dass «F.» illegale Rechtsgeschäfte im Namen\nder D. AG tätigte. Das gleiche gilt für die vom Beschuldigten unterschriebene Anwaltsvollmacht für Rechtsanwalt N. Weshalb sollte eine solche Vollmacht unterschrieben\nwerden, wenn nach dem Dafürhalten des Beschuldigten gar keine Geschäfte über die\nD. AG getätigt worden sind? Aufgrund der in den Akten enthaltenen Unterlagen erscheint jedenfalls möglich, dass der Beschuldigte über die Machenschaften von «F.»\nund von dessen Verwendung der D. AG wusste. Dass der Beschuldigte ahnungslos\ngewesen sein soll, überzeugt auch im Hinblick auf die Vorstrafe des Beschuldigten und\nsein Hintergrundwissen als Treuhänder nicht.\n\n"}