{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n4.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von\nder Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.1).\nDie Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art\nund Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse\nRaffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche\nsich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften\nim Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer\nvon der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht,\ndass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an\nAufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als\narglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen\nzwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des\nBetruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer\nnotwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt\nder Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das\nTäuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht\n\n30 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nbeachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische\nVerhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).\n\n4.3. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass E. und die als F. bekannte Person den\nGeschädigten vorgegaukelt haben sollen, es handle sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich, obwohl die D. AG nicht über\ndie Bewilligung verfügte, im Finanzmarkt tätig zu sein und sich E. und «F.» damit – aufgrund der getätigten Überweisungen der Geschädigten sowie der Nichtrückzahlung der\ninvestierten Gelder – mutmasslich des Betrugs schuldig gemacht haben. Die von der\nStaatsanwaltschaft verfügten Editionen haben ergeben, dass die investierten Gelder\nauf Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen sind. Die D. AG verfügte über kein Bankkonto und entsprechend wurden\nkeine Gelder auf Bankkonten der D. AG einbezahlt. Die D. AG und der Beschuldigte\nals deren Verwaltungsrat waren mutmasslich Teil der Betrugsmasche, um den Anlegern eine seriöse Investmentgesellschaft vorzutäuschen.\n\n4.4. O. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 an, er habe den\nKontakt zwischen dem Beschuldigten und «F.» hergestellt. «F.» habe ihn Ende des\nJahres 2019 angesprochen und erklärt, er brauche eine Firma in der Schweiz. Er (O.)\nhabe mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und ihn explizit nach Vorratsgesellschaften gefragt. Der Beschuldigte habe bejaht, eine Vorratsgesellschaft zu haben,\nund habe gesagt, er brauche dafür CHF 20‘000.00. Er habe dem Beschuldigten die\nCHF 20‘000.00 in bar persönlich übergeben. Die Firma P. AG wurde in die Firma D.\nAG umfirmiert und O., S. und der Beschuldigte wurden im Februar 2020 als Verwaltungsräte. Die Eröffnung eines Bankkontos für die D. AG habe gemäss den Aussagen\nvon O. nicht geklappt, seiner Meinung nach aufgrund des Rufs von S. Der Beschuldigte habe S. als Schattenmann bezeichnet. O. gab an, er habe sich im Jahr 2021 bei\nder D. AG austragen lassen. Er habe es nicht mehr verantworten können, es sei alles\nso undurchsichtig und verschleiert gewesen. Er habe seinen Ruf nicht schädigen wollen. Am 5. Oktober 2020 wurde auch S. bereits wieder als Organ gelöscht.\n\n"}