{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich\nvorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu\nerwarten ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar StPO,\n3. Auflage, 2023, Art. 319 N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 3. Auflage,\n2020, Art. 319 N 15 f.). Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt\nnicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“. Danach darf ein\nVerfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Hingegen ist,\nsofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,\nwenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel eine\nAnklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat jedoch nicht die\nStaatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Wie das Sachgericht\ndie erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann\ndie Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch\nbei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E.\n2.2.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1. und\nE. 3.3.3.; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1.; 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E.\n2.4.2.; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2.; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art.\n319 N 16 f.).\n\n4.\n4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht,\nsich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung\noder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig\n\n29 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nbestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst\noder einen anderen am Vermögen schädigt.\n\nWer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft\n(Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat\nnicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als «seine eigene»,\nweiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht\nII, 4. Aufl. 2019, Art. 25 N 3). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der\nStraftat keine «conditio sine qua non» sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie\nmuss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (vgl. TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 6; BGE 129 IV 124 E. 3.2). Was die\nBestimmtheit der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 19). Als Mittäterschaft wird demgegenüber das gleichwertige\nkoordinierte Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung bezeichnet.\nUnabdingbare Voraussetzung der Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, wobei insbesondere ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegen muss (vgl. TRECHSEL/GETH,\na.a.O., Vor Art. 24 N 10 und 13).\n\n"}