{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n1.4. Die Beschwerdeführer erwidern zu den Stellungnahmen des Beschuldigten und der\nStaatsanwaltschaft, diese spielten die Tatsache herunter, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH\nam 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, in welcher die Q. mbH der\nD. AG Musterverträge zur Verfügung stelle. Vergleiche man die Investmentverträge der\nBeschwerdeführer mit der vorgenannten Vereinbarung, stelle man fest, dass starke\nÜberschneidungen/Ähnlichkeiten bestünden. Die Untersuchungsakten belegten eindeutig, dass es sich bei den in der vorgenannten Vereinbarung referenzierten Musterverträgen um die Basis für die später mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Investmentverträge handle. Weil dies gewesen sei, bevor die ersten Investment-Verträge\nunterzeichnet worden seien, habe der Beschuldigte von Beginn weg Kenntnis der Investmentverträge gehabt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass Mitte 2020 ein Austritt aus der Selbstregulierungsorganisation (SRO) Polyreg erfolgt sei. Mithin habe es\nder Beschuldigte nicht mehr für nötig erachtet, einer SRO anzugehören, obschon er\nanfangs März 2020 noch die Vereinbarung mit der Q. mbH abgeschlossen habe, welche die Vermittlung von Finanzprodukten zum Gegenstand gehabt habe. Dass der\nAustritt aus der SRO so kurz vor dem Abschluss der Investmentverträge erfolgt sei,\nhinterlasse zudem einen sehr üblen Nachgeschmack. Der Beschuldigte habe seine D.\nAG für widerrechtliche Handlungen zur Verfügung gestellt und jegliche Kontrolle und\nAufsicht vermissen lassen. Er habe daher die betrügerischen Geschäfte zumindest\neventualvorsätzlich in Kauf genommen. Nicht die Staatsanwaltschaft habe über die\nStichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.\n\n28 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht unbehelflich ist. Aus dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1\nEMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80\nAbs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der\nBetroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf\nseine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann.\nDie betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen\nsie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für\nden Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Bei einer Einstellungsverfügung hat die\nBegründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten\n(Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Erwägungen der Staatsanwaltschaft lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens erfolgte. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Einstellung sachgerecht\nanzufechten, was sie im Übrigen auch getan haben. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, auch wenn die Beschwerdeführer diese als falsch erachten.\n\n3.\n3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten G. betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eingestellt hat.\n\n3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1\nlit. a StPO).\n\n"}