{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nDer Rechtsvertreter des Beschuldigten erläutert, die Einstellungsverfügung sei weder\nrechtlich noch tatsächlich zu beanstanden, die Begründung sei einwandfrei und problemlos nachvollziehbar. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nie ein Bankkonto gehabt habe und ihr somit nie Anlagegelder zugeflossen seien, wie auch dem\nBeschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe weder Kenntnis davon gehabt, dass unter\nwiderrechtlicher Verwendung der Firma der D. AG mutmassliche Anlagegeschäfte getätigt worden seien, noch, dass gestützt darauf Vermögen geflossen sei. Erst recht\nhabe er keine Ahnung, wohin dieses geflossen sei. Es sei unklar, wie der Beschuldigte\nihm nicht bekanntes Vermögen auf ihm nicht bekannten Konten von ihm nicht bekannten Akteuren hätte überwachen können. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der\nBeschuldigte habe die Geschäftsführung der D. AG «F.» übertragen, sei aktenwidrig\nund haltlos. Eine Teilnahme an mutmasslichen Delikten falle mangels subjektiven Tatbestands von Anfang an ausser Betracht, der Staatsanwaltschaft könne auch in dieser\nHinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D.\nAG nicht aktiv tätig gewesen sei; sie habe über kein Bankkonto verfügt und die Zeichnungsberechtigung sei so geregelt (gewesen), dass niemand ohne Mitunterzeichnung\ndes Beschuldigten Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft habe eingehen können. Folglich habe es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe gegeben, irgendwelche bösen\nVermutungen zu hegen und auch nachvollziehbar keine Gründe, Bewilligungen einzuholen. Folglich habe die FINMA zwar untersucht, jedoch weder ein formelles Verfahren\neröffnet noch Massnahmen verfügt.\n\nAuch in Bezug auf die Vertretungsmacht seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrekt. Klarerweise seien keine Rechtsgeschäfte zwischen den Beschwerdeführern und der D. AG zustande gekommen. Die Ausstellung der rückdatierten Vollmacht sei zeitlich nach der Unterzeichnung der mutmasslichen Investments erfolgt. Die\nVollmacht sei im Rahmen der mutmasslichen Vertragsabschlüsse nicht zum Einsatz\ngekommen bzw. habe nicht zum Einsatz kommen können. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausgeführt, weshalb sie nicht einen Blick ins Handelsregister geworfen hätten,\num zu klären, mit wem sie überhaupt Geschäfte schliessen, was doch selbst von juristischen Laien als absolutes Minimum erwartet werden dürfe. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Investments seien, sofern ohne Vollmacht abgeschlossen, immerhin nachträglich genehmigt worden, sei rechtlich unhaltbar. Eine pauschale Genehmigung von irgendwelchen nicht bekannten Geschäften in unbekanntem Umfang mit unbekannten Dritten über Monate hinweg sei dem Schweizer Recht fremd. Ebenso fremd\nsei dem Schweizer Recht eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Sodann habe der\nBeschuldigte keine Musterverträge zur Verfügung gestellt, jedenfalls sei davon in den\nAkten nichts zu finden.\n\nDer Rechtsvertreter des Beschuldigten ergänzt, die angeblichen, dem Beschuldigten\nangelasteten Verstösse gegen Finanzmarktgesetze seien frei erfunden. Die FINMA\nhabe die Tätigkeit der D. AG informell untersucht, dabei öffentlich festgestellt, dass es\nmangels Geschäftstätigkeit nichts zu untersuchen gebe, folgerichtig kein Verfahren eröffnet und folgerichtig keine Massnahmen verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die\n\n27 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nFINMA die von den Beschwerdeführern gemachten Verstösse verfolgt hätte, wenn sie\nnicht erfunden wären.\n\nDer Beschuldigte habe durch die Regelung der Zeichnungsberechtigung Missbrauch -\nso gut es eben gehe - zu verhindern versucht. Gleichwohl scheine es so zu sein, dass\nmutmassliche Betrüger fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten\nden Namen der D. AG widerrechtlich benützt hätten. Die mutmasslichen Anleger, darunter die Beschwerdeführer, hätten die Papiere offensichtlich unterzeichnet, ohne ihren scheinbaren Geschäftspartner zu kennen, ohne Abklärungen über ihren scheinbaren Geschäftspartner an die Hand zu nehmen, ohne den Handelsregistereintrag zu\nkonsultieren und ohne sich eine Vollmacht vorlegen zu lassen. Dass sie vor diesem\nHintergrund Gutglaubensschutz geltend machen, sei abwegig. Ungeachtet dessen\nhabe der ahnungslose Beschuldigte niemandem schaden wollen.\n\nBetreffend Urkundenfälschung fehle es in Bezug auf eine Falschbeurkundung am Vorsatz und an der Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht.\n\n1.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert zur Beschwerde, nach umfangreichen Ermittlungen\nhabe sich herausgestellt, dass nur «F.» und E. als Täter in Frage kämen. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen. Betreffend Betrug\nfehle es an einer Tathandlung des Beschuldigten. Betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung führt die Staatsanwaltschaft aus, weder die D. AG noch der\nBeschuldigte hätten Vermögenswerte erhalten, womit es am anvertrauten Vermögen\nfehle. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bzw. auf Teilnahmehandlungen sei der\nerforderliche (Eventual-)Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar. Es bestünden keine\nAnhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte\nvon «F.» und G. involviert gewesen sei. Betreffend Urkundenfälschung erklärt die\nStaatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht bei einer allfälligen Rückdatierung der Vollmacht nachgewiesen werden.\n\n"}