{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Die Beschwerdeführer machen zur Beweisbarkeit der subjektiven Tatbestandselemente geltend, der Beschuldigte habe offenkundig alles getan, damit die Vermögens-\nverwaltungs- und Anlagetätigkeit der D. AG unter dem Radar der Schweizer Behörden\nund Banken geblieben sei. Es sei keine FINMA-Bewilligung eingeholt worden, es sei\nkein SRO-Anschluss erfolgt und kein Bankkonto eröffnet worden. Gleichzeitig sei die\nD. AG hauptsächlich im Ausland auf Anlegersuche gegangen. Der Firmenzweck sei\ndeshalb wie geschildert erweitert worden. Auch sei unter (…) eine Homepage geführt\nworden, auf der aktiv mit Investitionen geworben worden sei. Der Beschuldigte habe\ndie idealen Voraussetzungen für betrügerischen Missbrauch geschaffen. Dass der Beschuldigte diese Gefahr nicht erkannt habe, sei ausgeschlossen. Er habe die Vermögensschädigung möglicherweise nicht gewollt, aber mit der Möglichkeit einer solchen\ngerechnet bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Die vorliegenden Fakten\nsprächen für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandsmerkmales des Eventualvorsatzes mit Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie auch der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung.\n\nBetreffend Urkundenfälschung erklären die Beschwerdeführer, es sei nicht glaubhaft,\ndass der Beschuldigte die Vollmacht im Juli 2021 unterzeichnet habe, ohne das Wirksamkeitsdatum zu prüfen. Und selbst wenn dieses zuträfe, sei ein solches Verhalten\nein weiteres Indiz für die mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten.\n\nDie Staatsanwaltschaft habe die vorliegenden Beweise einseitig zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt und damit die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen. Auch\nder Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft müsse die\nHandlungen und Unterlassungen des Beschuldigten mit Bezug auf Teilnahmehandlungen prüfen. Seine Handlungen und Unterlassungen hätten die Tathandlungen von «F.»\nzweifelsohne gefördert, um nicht zu sagen erst ermöglicht. Damit bestehe ein konkreter\nVerdacht auf Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch\nArt. 319 StPO sei unrichtig angewendet worden. Eine klare Straflosigkeit, wie für eine\nVerfahrenseinstellung gefordert, liege nicht vor.\n\n1.2. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erwidert im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft habe ein umfangreiches Strafverfahren geführt und sei aufgrund der sehr sorgfältigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte definitiv\nnicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dem\nBeschuldigten «lediglich» angeblich pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen, kritisierten\nnun aber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs. Täuschende Machenschaften lägen seitens des Beschuldigten aber keine vor. Weiter habe die Staatsanwaltschaft korrekt festgestellt, dass weder dem Beschuldigten noch der D. AG Vermögenswerte anvertraut worden seien, womit eine allfällige Veruntreuung oder ungetreue\nGeschäftsbesorgung ebenfalls von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführer\n\n26 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nkritisierten diese Feststellung grundlos mit der Spekulation, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Zugriff auf Krypto-Wallets habe resp. gehabt habe. Die Untersuchung habe keine auch nur ansatzweise in diese Richtung zeigenden Anhaltspunkte zutage gefördert. Dass weitere Untersuchungshandlungen in diese Richtung\nzielführend wären, hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dem Beschuldigten\nkönne richtigerweise kein Vorsatz angelastet werden, er habe keine auch noch so losen Verbindungen zu den mutmasslichen Betrügern F., E., R. usw. und zu den geschädigten Anlegern, keine Vorteile aus den mutmasslich betrügerischen Geschäften sowie\ndamit weder Motiv, noch bzw. erst recht Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.\n\n"}