{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte nicht unwissend gewesen. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Befragung am 17. August 2022 selbst\nausgeführt, er sei Ende 2019 von O. angefragt worden, ob er eine Firma habe, mit der\nman Geld verdienen könne. In der Folge sei es der Beschuldigte gewesen, der sich mit\nseiner Firma P. AG zur Verfügung gestellt und im Februar 2020 die Umfirmierung in die\nD. AG veranlasst habe. Weiter sei der Zweck der Gesellschaft geändert worden. (…).\nDie Beschwerdeführer hätten nur wenige Monate nach erfolgter Umfirmierung und\nZweckänderung - im August 2020 - die ersten Investment-Verträge mit der D. AG abgeschlossen. Durch das Zurverfügungstellen der D. AG habe es der Beschuldigte\nüberhaupt ermöglicht, dass den Beschwerdeführern mit der D. AG eine seriöse Finanz-\n/Investment-Gesellschaft habe vorgetäuscht werden können. Der Beschuldigte sei sich\nsehr wohl bewusst gewesen, dass im Namen der D. AG Geschäfte eingegangen und\nVerträge abgeschlossen würden. Dies ergebe sich auch deutlich aus der mit „Handlungsvollmacht“ betitelten Vereinbarung zwischen der Q. mbH und der D. AG vom\n1. März 2020. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Q. mbH der D. AG eigens\nangepasste Verträge (White Label) für Direktinvestments zur Verfügung gestellt habe,\nwelche hätten benutzt und beworben werden dürfen. Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte am 1. März 2020 unterzeichnet, also noch vor Abschluss der ersten Invest-\nment-Verträge im August 2020. Die Firma D. AG sei somit nicht widerrechtlich, sondern zweckgemäss verwendet worden, mit Wissen und Billigung des Beschuldigten,\nwelcher persönlich für die Besorgung der entsprechenden Musterverträge besorgt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die D. AG mutmasslich eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und es der Verwaltungsrat der D. AG unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, was die\nEinleitung einer Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Februar\n2021 nach sich gezogen habe. Entweder habe der Beschuldigte nie die Absicht gehabt, eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft zu betreiben, oder er habe es nicht\nfür nötig befunden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beide Konstellationen\nseien als weiteres Indiz für eine mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung zu werten. Auch dies habe die Staatsanwaltschaft bei ihrer Würdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen.\n\nDen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die betrügerischen Investments seien vollmachtlos abgeschlossen worden und daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe die fraglichen Musterverträge\ngekannt und zur Verwendung an die zuständigen Stellen innerhalb der D. AG weitergeleitet. Ferner gehe aus dem im Juli 2021 ausgestellten (auf den 2. März 2020 rückdatierten) Vollmacht an «F.» eindeutig hervor, dass die Vollmacht in Sachen Direktinvestments und allen in diesem Zusammenhang vorkommenden Tätigkeiten und Geschäften erteilt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten könne, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die Vollmacht ausschliesslich in Bezug auf die\nFINMA-Untersuchung gelten solle, erschliesse sich nicht. Erschwerend komme hinzu,\ndass der Beschuldigte mit E-Mail vom 20. September 2021 nochmals eindeutig bestätigt habe, dass F. von der D. AG in der Angelegenheit betreffend den Beschwerdeführer 1 beauftragt worden sei und dass sich der Beschwerdeführer 1 an «F.» oder diejenigen Personen, die seinerzeit für den Beschwerdeführer 1 den Erstkontakt mit der D.\n\n25 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nAG hergestellt habe, wenden solle. Aus dieser vom Beschuldigten persönlich verfassten E-Mail gehe klar hervor, dass «F.» für die D. AG gehandelt habe und vom Beschuldigten bevollmächtigt worden sei. Aus dieser E-Mail gehe weiter hervor, dass der Erstkontakt im August 2020 tatsächlich mit der D. AG stattgefunden habe und nicht mit einer Drittperson, welche die Firma der D. AG missbraucht habe. Mit der Unterzeichnung\nder Vollmacht im Juli 2021 habe der Beschuldigte die durch «F.» abgeschlossenen In-\nvestment-Verträge ausdrücklich genehmigt. Durch sein Unterlassen habe der Beschuldigte den Abschluss der Investment-Verträge geduldet. Wenn wider Erwarten nicht von\neiner Vollmachtserteilung ausgegangen würde, würde jedenfalls eine Duldungs- bzw.\nAnscheinsvollmacht vorliegen. Dass «F.» nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei völlig irrelevant.\n\n"}