{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Im Übrigen führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft\nübernehme das unglaubwürdige Narrativ des Beschuldigten und die Verfügung sei von\neiner einseitigen Begründung durchzogen, würdige die vorliegenden Beweismittel willkürlich einseitig und lasse andererseits wesentliche Elemente in willkürlicher Art und\nWeise ausser Acht. Der Beschuldigte sei keine geschäftsunerfahrene und unwissende\nPerson. Es sei offenkundig das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Gesellschaften\nresp. sich selbst als Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft zahlungswilligen Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei scheine es dem Beschuldigten egal zu sein, welche Zweckausrichtung die von ihm als Verwaltungsrat geführten Gesellschaften hätten.\nDass allein schon aufgrund der Akkumulierung an Verwaltungsratsposten eine effektive Kontrolle der jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften nahezu unmöglich\nsei, habe der Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen.\n\nBetreffend anvertraute Vermögenswerte führen die Beschwerdeführer an, ein Grossteil\nder Anlagegelder sei nicht durch Einzahlung von Fiatgeld auf Bankkonten der L. GmbH\nund mutmasslich der K. AG erfolgt, sondern durch Zahlung von Bitcoins an die in den\njeweiligen Investment-Verträgen angegebenen Wallet-Adressen. Es sei nicht ausgeschlossen und sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, dass respektive ob\nder Beschuldigte bzw. die D. AG Zugriff auf die entsprechenden Krypto-Wallets gehabt\nhätten bzw. noch immer noch hätten. Es sei unklar, ob im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 am Sitz der D. AG auf elektronischen Datenträgern des\nBeschuldigten und der D. AG nach Krypto-Wallets und dergleichen gesucht worden\nsei. Sodann gälten die von den Beschwerdeführern investierten Vermögen als der D.\nAG anvertraut, unabhängig davon, auf welchem Konto oder Krypto-Wallet sich die entsprechenden Vermögenswerte befunden hätten. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von\nArt. 158 StGB gelte Vermögen als anvertraut, hinsichtlich welchem eine Schutzpflicht\nzur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestehe. Eine solche Schutzpflicht der D.\nAG bestehe aufgrund der abgeschlossenen Investment-Verträge. Die Investment-Ver-\nträge hätten eine Pflicht zur Rückzahlung der Investments mit zusätzlicher Rendite vorgesehen. Komme hinzu, dass explizit zugesichert worden sei, dass die Investments\nvon der D. AG betrieben würden. Der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates\nhabe eine Aufsichts- und Kontrollpflicht über die entsprechenden Geschäfte gehabt.\nDiese Pflichten habe er unabhängig davon gehabt, ob das fragliche Vermögen auf einem Konto der D. AG, auf einem Drittkonto oder auf einem Krypto-Wallet liege. Der\n\n24 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nBeschuldigte habe jegliche Pflichten zu Aufsicht und Kontrolle vermissen lassen und\nein deliktisches Handeln des für die D. AG handelnden «F.» zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Damit bestehe der konkrete Verdacht des Tatbestandes\nder ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gleichzeitig der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und gleichzeitig ein falsches Verständnis der zu prüfenden Tatbestände eingestanden, wobei sie die Möglichkeit einer Gehilfenschaft in ihre Untersuchung noch\nnicht einmal einbezogen habe.\n\n"}