{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n vorgegaukelt hätten, dass es sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im\nVermögensverwaltungsbereich handle, obwohl die D. AG nicht über eine Bewilligung\nverfügte habe, im Finanzmarktgesetz tätig zu sein. Die investierten Gelder seien auf\ndie Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen. Zu diesen Gesellschaften weise der Beschuldigte keine Verbindungen\nauf. Auf Bankkonten der D. AG seien indes keine Gelder einbezahlt worden. Die D. AG\nund deren Verwaltungsrat G. seien Teil der Betrugsmasche gewesen und seien einzig\ndazu benutzt worden, den geschädigten Anlegern eine seriöse Finanz-/Investment-Ge-\nsellschaft vorzutäuschen. Die betrügerischen Investments seien allesamt vollmachtlos\nbzw. ohne Unterschriftsberechtigung abgeschlossen worden und seien daher mit der\nD. AG nicht gültig zustande gekommen.\n\nSchliesslich habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte rückdatierte Vollmachten, lautend auf F. und M., unterzeichnet und sich damit der Urkundenfälschung\nstrafbar gemacht habe. Diesbezüglich erscheine es durchaus glaubhaft, dass die vom\nBeschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung hätte gelten sollen. Die betrügerischen Investmentverträge datierten überdies zwischen ca. August 2020 bis Juni\n2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.». Der Beschuldigte gebe an, übersehen\nzu haben, dass die von Rechtsanwalt N. vorbereiteten Vollmachten rückdatiert gewesen seien. Zudem könne dem Beschuldigten eine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nicht nachgewiesen werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich mit der\nRückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen.\n\nEs gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe,\ndass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma D. AG derartige Geschäfte getätigt\nworden seien. Er sei entsprechend nicht in der Lage gewesen zu intervenieren, zumal\ndie mutmasslichen Täuschungshandlungen fernab des örtlichen und sozialen Umfelds\ndes Beschuldigten in Appenzell geschehen seien, nämlich in Schwyz, Deutschland,\nÖsterreich und Mallorca. Die D. AG habe nicht einmal über ein Bankkonto verfügt, auf\nwelches Anlagegelder hätten einbezahlt werden können.\n\nEs bestünden trotz umfangreicher Ermittlungen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und E. involviert gewesen sei. G. sei nachvollziehbar erst tätig geworden, nachdem erste Reklamationen\nvon Anleger-Kunden eingegangen seien. Mangels Tathandlung sei der Tatverdacht\nwegen Betrugs klarerweise zu verneinen. Der Tatbestand der Veruntreuung und der\nungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht gegeben, da der D. AG und dem Beschuldigten nie Vermögenswerte anvertraut worden seien. Der (Eventual-)Vorsatz in Bezug\nauf eine allfällige Pflichtwidrigkeit der Unterlassung, den Vermögensschaden und den\nKausalzusammenhang liesse sich ohnehin nicht beweisen.\n\n6. Gegen die Einstellungsverfügung 26. November 2024 reichten die Rechtsvertreter von\nH., I. und J. (folgend: Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2024 Beschwerde bei der\nkantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen ein und stellten das\nRechtsbegehren, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November\n2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die\nStrafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und weiterzuführen, gegebenenfalls unter Erhebung weiterer Beweise; die Strafuntersuchung auf Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft) des Beschuldigten zu Betrug,\nVeruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erweitern; und nach Abschluss\nder Strafuntersuchung Anklage zu erheben.\n\n(…)\n\n23 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nII.\n\n(…)\n\n2.\n2.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht geltend, betreffend Urkundenfälschung\nfehle es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation, weshalb nicht hierauf\neinzutreten sei. Insoweit seien die Beschwerdeführer keine geschädigten Personen.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die vorliegende Verfügung sei bereits\nzufolge ungenügender Begründung aufzuheben. Die Verfügung führe zusammenhangslos, aus dem Kontext gerissen und ohne Struktur angebliche Argumente an, welche für eine Einstellung der Strafuntersuchung sprechen sollten. Dies mache den Beschwerdeführern eine Überprüfung und sachgerechte Anfechtung des Entscheides nahezu unmöglich bzw. erschwere solches erheblich.\n\n"}