{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Der Beschwerdeführer erhielt folglich für die Veräusserung seiner Liegenschaft mit einem Verkaufswert von CHF 630'000.00 keine adäquate Gegenleistung. Vielmehr\nschenkte er seinem Sohn den als Erbvorbezug deklarierten Betrag von\nCHF 180'000.00, obwohl aus den Akten keine rechtliche Verpflichtung dazu erkennbar\nist und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Im Umfang dieser\nSchenkung ist dem Beschwerdeführer der Vermögensverzicht im Jahr 2019 an sein\nVermögen aufzurechnen. Unter Beachtung der Verminderung des anzurechnenden\nVermögenswertes von CHF 180'000.00 um jährlich CHF 10'000.00 nach Art. 17e ELV\nbestand im Jahr 2024 ein Reinvermögen, welches die Vermögensschwelle von\nCHF 100'000.00 überschritt. Demnach besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.\n\n4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Verfügung vom 12. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. sind\nzu bestätigen.\n\n(…)\n\n20 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 4-2025 vom 13. Mai 2025\n\n21 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n5. Beschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\nDas Strafverfahren gegen einen Präsidenten des Verwaltungsrats einer AG, der mutmasslichen Betrügern den Gesellschaftsmantel zur Verfügung stellte und rückwirkende Vollmachten unterschrieb, darf nicht eingestellt werden. Eine klare Straflosigkeit (vgl. Art. 319 Abs. 1\nlit. a StPO) liegt nicht vor. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das\nzur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im März 2022 erstatteten die drei Personen A., B. und C. Anzeige gegen die verantwortlichen Personen der D. AG. Alle brachten vor, sie hätten Investitionen über die D.\nAG getätigt, wobei nach kurzer Zeit der Kontakt abgebrochen sei und weder die investierten Gelder noch die vertraglich vereinbarten Renditen erstattet worden seien. Die\nStaatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren gegen E., unbekannt alias\n«F.» und G. Im Laufe des Strafverfahrens wurden weitere mögliche Geschädigte bekannt, insgesamt mindestens 16 Personen, wohnhaft in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Spanien.\n\n2. Am 5. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von H., I. und J. eine Strafanzeige und\nPrivatklage gegen G. und «F.» wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)\nund qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) ein. Der Beschuldigte G. solle als Präsident des Verwaltungsrates der D. AG unter Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsorgan der Gesellschaft durch wiederholtes Unterlassen zugelassen haben, dass die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen geschädigt worden\nseien.\n\n3. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 wurde H., I. und J.\nbetreffend G. eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt sowie informiert, die Strafuntersuchung gegen unbekannt alias «F.» und E. werde weitergeführt.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge des Rechtsvertreters von H., I. und J.\nvom 22. November 2024, es seien sämtliche Bankunterlagen des Beschuldigten G. bei\nden Banken, mit welchen der Beschuldigte eine Bankkundenbeziehung geführt habe\noder führe, für den Zeitraum vom 2. März 2020 bis aktuell zu edieren, insbesondere\nKontoverzeichnisse, Kontoauszüge, Transaktionsdetails, Darlehensvereinbarungen\nund weitere relevante Bankdokumente, mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November 2024 ab.\n\n5. Gleichentags, am 26. November 2024, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung\ndes Verfahrens gegen G. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art.\n138 Ziff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.\n\nDa die Investment-Verträge auf die D. AG gelautet hätten und der Beschuldigte zum\nrelevanten Tatzeitpunkt im Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Die polizeilichen Ermittlungen und die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte keine arglistigen Täuschungen vorgenommen habe. Demgegenüber hätten die Ermittlungen ergeben, dass E. und «F.» den Geschädigten\n\n22 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}