{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Damit übersteige der Veräusserungspreis und die Gegenleistung (Übernahme der\nGrundpfandschuld) den amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft und der Tatbestand\ndes Vermögensverzichts sei bei korrekter Betrachtung gerade nicht erfüllt. Verdeutlicht\nwerde dies in nachfolgender Darstellung: amtlicher Verkehrswert gemäss Schätzung\nvom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00, abzüglich übernommene Grundpfandschulden\nvon CHF 375'000.00, abzüglich Barüberweisung an den Verkäufer (Einsprecher) von\nCHF 45'000.00, abzüglich Begleichung der Grundstückgewinnsteuer von\nCHF 30'000.00; resultierend CHF -100'000.00 als Differenz Veräusserungspreis und\nGegenleistung, somit CHF 0.00 effektiver Vermögensverzicht zum Zeitpunkt der Veräusserung.\n\nDie Höhe eines allfälligen Vermögensverzichts entspräche der Differenz zwischen dem\nWert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV) und nicht wie von\nder Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung gehandhabt, dem Wert des gesamten Erbvorbezugs.\n\n4. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 die\nEinsprache von A. ab.\n\nAls Begründung führte sie an, der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis sei massgebend, weswegen der ebenfalls im Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 genannte Erbvorbezug von CHF 180'000.00 als solcher behandelt werden müsse. Aufgrund dieser\nAnrechnung des Erbvorbezugs werde die Vermögensschwelle betreffend des Reinvermögens überschritten und die Abweisung auf Ergänzungsleistungen sei zu Recht ergangen.\n\n5. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. reichte C., Sohn\nund Bevollmächtigter von A. (folgend: Beschwerdeführer), am 22. Januar 2025 beim\nKantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell I.Rh. betreffend\nAbweisung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen sei aufzuheben und das Gesuch\nvom 26. März 2024 gutzuheissen.\n\n6. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) stellte am\n20. Februar 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies betreffend\nBegründung auf ihren Einspracheentscheid.\n\n(…)\n\nIII.\n\n(…)\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Veräusserung seines Grundstücks\nsei der amtliche Verkehrswert von CHF 350'000.00 massgeblich, um zu beurteilen, ob\nein Vermögensverzicht vorliege. Hätte er das Grundstück zum amtlichen Verkehrswert\nan seinen Sohn veräussert und anschliessend den Ausgleichungsbetrag letztwillig verfügt, so hätte die Vorinstanz bei diesem Grundstücksverkauf kein Verzichtsvermögen\nfestgestellt. Folglich dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Vorinstanz den\n\n19 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nAnspruch auf Ergänzungsleistungen zugesprochen hätte, womit klar eine Ungleichbehandlung vorliege.\n\n3.2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).\n\nVermögen, auf welches eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden zu den übrigen Vermögenswerten angerechnet, als\nwäre nie darauf verzichtet worden (Art. 9a Abs. 3, Art.11a Abs. 2 bis 4 ELG).\n\nBei einer Übertragung eines Grundstücks an einen Sohn als Erbvorbezug, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, handelt es sich um einen Vermögensverzicht\nund das Vermögen ist weiterhin in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil\ndes Eidg. Versicherungsgerichts P 56/99 vom 21. August 2001 E. 3c).\n\nBei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der\nVerkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2\nELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne der Bestimmung\nder Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_662/2024 vom 24. Januar 2025 E. 3.5; 9C_801/2018 vom\n28. Juni 2019 E. 3.1).\n\n3.3. Vorliegend brauchte der Wert der verkauften Liegenschaft nicht geschätzt zu werden,\nzumal der Beschwerdeführer mit seinem Sohn den Verkaufswert der Liegenschaft mit\nCHF 630'000.00 höher vereinbarte als den amtlichen Steuerwert von CHF 350'000.00.\nDer Beschwerdeführer hätte folglich die Liegenschaft mindestens zu diesem Verkaufspreis auch an Dritte verkaufen können. Er macht jedenfalls nicht geltend, dass die Liegenschaft einen tieferen Verkaufswert als den vereinbarten Verkaufspreis aufgewiesen\nhabe bzw. der Erbvorbezug einen Nonvaleur darstelle. Weshalb die Vertragsparteien\nden Verkaufspreis in der Höhe von CHF 630'000.00 und nicht nur in der Höhe des amtlichen Verkehrswerts vereinbart haben, obwohl dadurch auch höhere Grundstückgewinnsteuern anfallen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ist für die rechtliche Beurteilung eines Vermögensverzichtes jedoch auch nicht relevant. So wäre es\ndem Beschwerdeführer aufgrund der Vertragsfreiheit offengestanden, seine Liegenschaft lediglich zum amtlichen Verkehrswert an seinen Sohn zu verkaufen.\n\n"}