{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n16 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie nach dem Zweckartikel des\nBaugesetzes nicht direkt verpflichtet, Kulturgüter zu schützen. Das Baugesetz dient gemäss Art. 1 Abs. 4 BauG unter anderem dem Schutz von Kulturobjekten, insbesondere\nin ihrer appenzellischen Eigenart. Dieser Zweck wird mit den Bestimmungen über die\nNutzungsplanung konkretisiert, in welcher auch Schutzvorschriften für Kulturobjekte erlassen werden (Art. 34 VNH). Da betreffend Abklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit, wie bereits oben ausgeführt, ausserhalb des Nutzungsplanverfahrens keine Bestimmungen bestehen, wäre dies Sache des Gesetzgebers, ein Instrument, wie zum Beispiel die von der Beschwerdeführerin geforderte Schutzabklärung, einzuführen.\n\n2.4. Zusammenfassend durfte die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. gestützt auf Art. 85 Abs. 1 BauG erteilt werden, weshalb die Beschwerde\nabzuweisen ist.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 14-2024 vom 4. Februar 2025\n\n17 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n4. ElG-Beschwerde\n\nBei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt,\nmassgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den die Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geb. 1932, seit 2019 wohnhaft im Alterszentrum B., meldete sich am 26. März 2024\nzum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er führte ein Vermögen per 1. Januar 2024\nvon CHF 36'003.00 an. Zudem gab er an, am 9. Dezember 2019 einen Vermögenswert\nvon CHF 630'000.00 an seinen Sohn C. übertragen zu haben. Er legte den Kaufvertrag\nvom 9. Dezember 2019 über das Stockwerkeigentum an der Strasse x. (Verkehrswert\n350'000.00; Schätzungsdatum 19. Februar 2014) bei. Daraus ist ersichtlich, dass C.\nden Kaufpreis von CHF 630'000.00 unter anderem mit einem Erbvorbezug von A. von\nCHF 180'000.00 tilgte.\n\n2. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch von A. für Ergänzungsleistungen ab. So überschreite das Reinvermögen die Vermögensschwelle. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Schenkung (Erbvorbezug aus dem dereinstigen Nachlass) an C. getätigt worden sei. Ein Verzicht sei getätigt worden bzw. müsse als Vermögen angerechnet werden, wenn die ELbeziehende Person Vermögenswerte entäussere und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart worden sei. Aus diesem Grund müsse der Betrag von CHF 180'000.00\nals Vermögen angerechnet werden.\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte C. als bevollmächtigter Vertreter für seinen Vater A. am\n6. Mai 2024 Einsprache ein.\n\nDiese begründete er dahingehend, als dass auf Anfrage einer ehemaligen Mitarbeiterin\nder D. AG vom 1. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh., wie denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Kanton Appenzell I.Rh. in der Praxis umgesetzt\nwerde, bzw. wie der Verkehrswert ermittelt werde, ihr mit E-Mail vom 5. Juli 2021 mitgeteilt worden sei, im Kanton Appenzell I.Rh. sei der Verkehrswert dem Steuerwert\ngleichgestellt. Somit würden die im Kanton Appenzell I.Rh. gelegenen Grundstücke\nnach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung bestimmt.\n\nIm Umkehrschluss liege also kein Vermögensverzicht vor, wenn ein Grundstück zum\namtlichen Verkehrswert veräussert werde.\n\nFerner liege kein Vermögensverzicht vor, wenn die veräussernde Person eine Gegenleistung erhalte. Diese müsse mindestens 90% des Wertes der Leistung entsprechen\n(Art. 17b lit. a ELV). Vorliegend betrage der amtliche Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung des Kantonalen Schatzungsamts vom 19. Februar 2014\nCHF 350'000.00. Wie aus dem Grundstückkaufvertrag vom 9. Dezember 2019, welcher dem Gesuchsformular beigelegt gewesen sei, hervorgehe, habe der Einsprecher\nsein Stockwerkeigentumsgrundstück (…) zum Preis von CHF 630'000.00 veräussert,\nwobei die Kaufpreistilgung unter anderem aus der Übernahme der Darlehensschuld bei\nder Bank E. im Umfang von CHF 375'000.00 und einer Barüberweisung von\nCHF 45'000.00 bestanden habe. Zudem gehe aus dem Grundstückkaufvertrag vom\n\n18 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n9. Dezember 2019 hervor, dass der Einsprecher bereits CHF 30'000.00 Grundstückgewinnsteuer auszurichten gehabt habe. Ferner habe der Erwerber der Liegenschaft die\nlatenten Grundstückgewinnsteuern übernommen. Dies sei dem Betrag der Gegenleistung ebenfalls anzurechnen.\n\n"}