{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass sie eine Schutzabklärung für\ndas strittige Wohnhaus verlangen könne, welche Grundlage für die Interessenabwägung durch die Baubewilligungsbehörde sei.\n\nWie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, gibt es im Kanton Appenzell I.Rh. - anders als in den Kantonen Zürich und St.Gallen - keine gesetzliche Bestimmung betreffend Schutzabklärung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, verankert in Art. 5 Abs. 1\nBV, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden.\nDas Gesetz ist Schranke der Verwaltungstätigkeit. Das Verwaltungshandeln muss sich\nauf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen,\nsind unzulässig. Die durch das Gesetzmässigkeitsprinzip bewirkte Bindung der Verwaltungsbehörden an das Gesetz dient der Rechtssicherheit, nämlich der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns des Gemeinwesens. So soll z.B.\nder Grundeigentümer dem Baugesetz und der kommunalen Bauordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung entnehmen können. Die Baubehörden\ndürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 326, 329). Die Baubewilligung\nwird nach Art. 85 Abs. 1 BauG erteilt, wenn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen\nerfüllt sind. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Schutzabklärung wäre jedoch\n\n15 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\ngerade eine zusätzliche Voraussetzung für die Baubewilligung, was mangels gesetzlicher Grundlage mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht vereinbar ist. Zudem\nmusste die Baukommission Inneres Land AI auch keine Interessenabwägung vornehmen, weil das Wohnhaus Stüdlers keinen Objektschutz geniesst.\n\n2.2. Schützenswerte Einzelobjekte wie Gebäude, soweit sie von besonderem historischen,\nkunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert sind, werden ins\nObjektschutzregister aufgenommen (Art. 29 Abs. 1 lit. b VNH) und im Zonen- oder im\nOrtsbildschutzplan bezeichnet (Art. 30 Abs. 2 VNH). Das Objektschutzregister ist im\nNutzungsplanverfahren zu erlassen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Die Feuerschaugemeinde\nAppenzell erlässt für ihr Gebiet einen Nutzungsplan und die dazugehörigen Vorschriften (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG). Der Fachkommission Denkmalpflege ist im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen sowie von Schutzregistern für Kulturobjekte\nGelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7\nBauG). Zudem wird bei Gesuchen um Genehmigung des Zonenplans Schutz in den\nBelangen der Kulturobjekte eine Stellungnahme der Fachkommission über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt (Art. 5 Abs. 2 StKB Denkmalpflege).\n\nDie Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie sich im Rahmen des Schutzregister-\nGenehmigungsverfahrens nicht hätte einbringen können. Sie führt gar selbst aus, im\nFall des Wohnhauses Nr. x. sei wohl deshalb keine Abklärung über dessen Schutzwürdigkeit erfolgt, weil es in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liege und eine\nAbbruchgefährdung nicht für gross gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin hat\nes somit bei der bisherigen Nutzungsplanung unterlassen, die Schutzwürdigkeit dieses\nHauses abzuklären. Der Nutzungsplan der Feuerschaugemeinde ist jedoch nach Art.\n21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Im Baubewilligungsverfahren kann er grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Nur wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen\nVerhältnisse seit der Festsetzung des Nutzungsplans in einer Weise verändert haben,\ndie ihn als nicht mehr rechtmässig erscheinen lassen, kann dieser auch akzessorisch\nüberprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023\nE. 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist aufgrund der Akten auch\nnicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf das Wohnhaus Nr. x. seit Erlass des geltenden Nutzungsplans bzw. der Genehmigung des Schutzregisters geändert hätten. Die damalige Unterlassung der Schutzwürdigkeitsprüfung kann folglich\nnicht mehr nachgeholt werden.\n\n2.3. Schliesslich möchte die Beschwerdeführerin geklärt haben, wie die Ziele von Art. 1\nBauG, nämlich insbesondere der Schutz von Ortschaften und Kulturobjekten in ihrer\nappenzellischen Eigenart, in der Praxis umgesetzt werden könnten. So hätte sie keine\nrechtliche Grundlage, Kulturgüter in irgendeiner Form zu schützen, obschon es gemäss Art. 1 BauG deren Pflicht sei.\n\nArt. 1 BauG regelt den Zweck des Baugesetzes. Dieser Zweckartikel nennt wohl die\nverschiedenen Zwecke des Baugesetzes und leitet damit das Handeln der Behörden.\nSein Gehalt ist jedoch materiell nicht erzwingbar und für die rechtssuchende Person\nrechtlich nicht verbindlich, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist im Baugesetz auf andere Weise festgehalten (vgl. LÖTSCHER, Zweckartikel – zwecklos, in: Le-\nGes 1996 1, S. 91 ff.). Somit bedarf Art. 1 BauG der gesetzlichen Konkretisierung\ndurch die anderen Bestimmungen im Baugesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, unter anderem der Bauverordnung und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. Zu deren Auslegung kann der Zweckartikel wiederum herangezogen werden.\n\n"}