{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Verfügung, da er die Schuld bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt\nund sogar vielmehr bestritten hat. Andernfalls würde ihm verunmöglicht, sich gegen die\nnegativen Auswirkungen der möglicherweise ungerechtfertigten Betreibung zu wehren.\nDer Gläubigerin steht es schliesslich frei, in den beiden Betreibungen innert der vom\nBetreibungs- und Konkursamt anzusetzenden Frist von 20 Tagen die Rechtsöffnung\nanzubegehren, womit sie die Nichtbekanntgabe an Dritte beseitigen kann.\n\n5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes Appenzell vom 19. November 2024 sind aufzuheben. Das Betreibungs- und\nKonkursamt Appenzell I.Rh. ist anzuweisen, der Betreibungsgläubigerin umgehend\nFrist im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG anzusetzen, um ihr Gelegenheit zum Erbringen des Nachweises der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. x. bzw. Nr. y. zu geben.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh.,\nEntscheid KAB 11-2024 vom 11. März 2025\n\n12 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n3. BauG-Beschwerde\n\nDie Fachkommission Denkmalpflege hat im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen\nsowie von Schutzregistern für Kulturobjekte (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7 BauG)\nbzw. während des Genehmigungsverfahren des Zonenplans Schutz (Art. 5 Abs. 2 StKB\nDenkmalpflege) ihre Einschätzung zur Schutzwürdigkeit eines Kulturobjekts abzugeben.\nAusserhalb des Nutzungsplanverfahrens bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen zur\nAbklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. reichte am 19. September 2023 bei der Baukommission Inneres Land AI ein Baugesuch für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. auf der Parzelle Nr. y., (…),\nZone für öffentliche Bauten und Anlagen, und die Erstellung von Parkplätzen zur Eigennutzung ein.\n\n2. Die Fachstelle Denkmalpflege und Archäologie gab in ihrer Baubegutachtung am 6.\nNovember 2023 an, das Baugesuch sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig. Das Bauvorhaben resp. eine allfällige Bewilligung sei zu sistieren. Es sei\neine Schutzabklärung durch eine Fachperson in Auftrag zu geben, welche die Schutzvermutung des Wohnhauses Gebäude Nr. x. detailliert kläre.\n\n3. Am 28. Februar 2024 erteilte die Baukommission Inneres Land AI für den Abbruch des\nWohnhauses und die Neuerstellung von Parkplätzen die Baubewilligung.\n\n4. Gegen diese Baubewilligung reichte die Fachkommission Denkmalpflege am 8. März\n2024 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein.\n\n5. Der Rekurs wurde mit Entscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 27. August 2024 (Prot. Nr. 866) abgewiesen.\n\nIhren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Behörden\nsich nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur auf in Kraft stehende\nöffentlich-rechtliche Vorschriften berufen dürften. Dem strittigen Bauvorhaben würden\nkeine solchen entgegenstehen und das Gebäude unterliege insbesondere keinem\nSchutz in der Nutzungsplanung. Im vorliegenden Fall seien keine eigentümerverbindlichen Festlegungen vorhanden.\n\nEntgegen der Auffassung der Rekurrentin bestehe keine Verpflichtung der Baukommission Inneres Land AI, eine Schutzabklärung durchzuführen. Der Begriff der Schutzabklärung existiere in den innerrhodischen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz nicht. Anderswo sei er geläufig, beispielsweise im Kanton Zürich. Dort sei das\nDenkmalschutzinventar als vorsorgliche Schutzmassnahme im Planungs- und Baugesetz vorgesehen. Es sei eine Liste von Objekten, die theoretisch unter Schutz gestellt\nwerden könnten. Sei ein Objekt im Denkmalschutzinventar aufgenommen, seien ohne\nBewilligung keine Änderungen daran zulässig, sobald die Aufnahme dem Eigentümer\nmitgeteilt worden sei. Das Verbot falle dahin, wenn nicht innert bestimmter Frist eine\ndauernde Anordnung getroffen werde. Jeder Grundeigentümer sei berechtigt, mit einem sogenannten Provokationsbegehren eine Schutzabklärung zu verlangen. Dann\nwerde geklärt, ob das Gebäude unter Schutz gestellt werde. Während dieser Zeit seien\nVeränderungen am fraglichen Objekt verboten. Ähnlich kenne auch der Kanton\n\n13 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nSt.Gallen das Instrument des Schutzinventars (Art. 118 ff. Planungs- und Baugesetz).\nLiege ein genehmigtes Inventar vor, könnten Objekte nur unter Schutz gestellt werden,\nwenn sie im Inventar erfasst seien. Die Unterschutzstellung könne bei inventarisierten\nBauten dann auch durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung erfolgen. Die Grundeigentümer könnten zur Prüfung der Bebaubarkeit ausserhalb eines\nNutzungsplans- oder eines Baubewilligungsverfahrens einen Entscheid über die Unterschutzstellung verlangen.\n\n"}