{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Der Rechtsvertreter habe in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass Einigkeit über den\nBestand der Hauptforderung bestehe, es jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer\nHöhe gebe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Betreibung zumindest in den Grundsätzen gerechtfertigt sei, da ein Rechtsverhältnis bestehe. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs 3 lit. d SchKG beziehe sich\nauf die Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. In diesem Fall werde die Hauptforderung gemäss der Beschwerdeschrift jedoch nicht bestritten, was eine wichtige Voraussetzung für das Gesuch sei. Das Bundesgericht halte in BGE 147 Ill 486 fest, dass\nder Schuldner nur dann von dem Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG profitieren\nkönne, wenn die Forderung bestritten sei.\n\nDer Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, gemäss Art. 85a SchKG gerichtliche Feststellungklage einzureichen. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist in diesem Fall nicht\ndas geeignete Rechtsmittel.\n\n3.\n3.1. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner\nnach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein\nentsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass\n\n10 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nrechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 bis 84) eingeleitet wurde (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).\n\n3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein (u.U. bloss teilweiser) Rückzug\ndes Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese\nZahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind,\nkann daher das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres gestellt werden (vgl. BESSE-\nNICH/FINK, Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 78 N 5 und 5a).\n\nBezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so\nkann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a\nAbs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich nur berufen,\nsolange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung\neiner in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht und\ngeht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit\neinem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_704/2020 vom 23. Juli 2021, publiziert in BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2.\nund 3.5.3.)\n\nDie Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt\nvoraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die\nSchuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine ungerechtfertigte Betreibung\nvor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober\n2021 E. 2.1 und E. 2.2).\n\nDas Gesuch des Schuldners ist abzuweisen, wenn er die Forderung, die angeblich ungerechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des\nhierzu geäusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar\nist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt auch\ndann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl.\nWeisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10.)\n\n4. Vorliegend hat der Schuldner nach Erhalt der Zahlungsbefehle wohl die Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. bezahlt. Die in Betreibung gesetzten Hauptforderungen von je CHF\n26'557.84 und die jeweiligen Verzugszinsen liess er jedoch in beiden Betreibungen\nvollständig unbezahlt - vielmehr bestreitet er diese in Betreibung gesetzten Forderungen aufgrund mangelnder Fälligkeit.\n\nWie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3\nlit. d SchKG nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann.\n\nZudem spricht das Bundesgericht in den vorstehend zitierten Urteilen jeweils von der\nBezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls wird in\nder Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018,\nZiff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen von der in\nBetreibung gesetzten Forderung gesprochen. Nur weil der Beschwerdeführer die Betreibungskosten nach Erhalt der beiden Zahlungsbefehle bezahlt hat, kann nicht von\neinem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf ihm die\nBehandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht\nverwehrt werden. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Beschwerdeführer somit zur\n\n11 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}