{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nAuch aus allgemeinen Überlegungen und vor dem Hintergrund, dass Betreibungen\ngrundsätzlich in beliebiger Höhe ohne jeglichen Nachweis einer entsprechenden\nSchuld und grundsätzlich für jedermann im Betreibungsregister ersichtlich angehoben\nwerden könnten, müsse es einem Schuldner möglich sein, sich mittels Art. 8a Abs. 3\nlit. d SchKG gegen die Bekanntgabe überzogener Forderungen zur Wehr zu setzen.\nDem trage die Rechtsprechung des Obergerichts Schaffhausen entsprechend Rechnung, wenn auch in pauschaler Art und Weise, indem die in Betreibung gesetzte Forderung nicht überwiegend bezahlt worden sein dürfe. Es müsse aber einem Schuldner\nauch möglich sein, teilweise berechtigte Forderungen zu bezahlen und sich gegen die\nBekanntgabe einer aus seiner Sicht nicht berechtigten Mehrforderung zur Wehr zu setzen. Dabei könne es keine Rolle spielen, welchen Anteil der beliebig festsetzbaren Betreibungsforderung die (bezahlte) berechtigte Forderung ausmache. Ratio legis von\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass sich ein Betriebener gegen die Bekanntgabe von\nBetreibungsregistereinträgen zu hohen Forderungen, die nicht innert gewisser Frist im\ndafür vorgesehenen Rechtsverfahren prosequiert würden, zur Wehr setzen könne. Dabei könne die Differenz zwischen Betreibungsforderung einerseits und vom Schuldner\nanerkanntem bzw. bezahltem Teil der Forderung andererseits grundsätzlich keine\nRolle spielen. Genau so wenig könne eine Rolle spielen, ob es sich bei der Betreibungsforderung um eine sog. Schikanebetreibung handle oder ob der Gläubiger gute\nGründe für seine Forderung geltend machen könne (was von den Betreibungsbehörden in den allermeisten Fällen mangels entsprechender Dokumente sowieso nicht beurteilt werden könne). Denn für den Gläubiger habe die Nichtbekanntgabe gegenüber\nDritten ohnehin keine Nachteile, und überdies könne der Gläubiger die Nichtbekanntgabe sowieso verhindern bzw. beseitigen, wenn er mit der Rechtsöffnung voranschreite.\n\nEtwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn handfeste und greifbare Hinweise darauf\nbestünden, dass der Schuldner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe, wie z.B.\nim Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020, wo zwischen Gläubiger und Schuldner eine\nRatenzahlung bezüglich der ganzen Forderung vereinbart worden sei. Nur in solch klaren Fällen rechtfertige es sich, dem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d\nSchKG zu verweigern. Denn an die schuldnerische Anerkennung von Betreibungsforderungen seien, nachdem der Rechtsvorschlag quasi die gegenteilige Aussage verkörpere, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.\n\nStelle man sich auf den Standpunkt, aus einer Teilerfüllung der Betreibungsforderung\nlasse sich pauschal ein Rückschluss auf die Berechtigung der Forderung ziehen und\neinem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG verweigern, so stelle\nsich die Frage der relevanten Schwelle, ab deren Erreichen solches angängig sein soll.\n\nAuch wenn man mit einer solchen Rechtsauffassung weder den Betreibungsämtern,\nden Schuldnern und auch den Gläubigern kaum einen Gefallen tue, so wäre zu fordern, dass ein substanzieller Betrag der Betreibungsforderung anerkannt und/oder\n\n9 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nbezahlt worden sein müsse. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setze die\nSchwelle im Entscheid SH OGE 93/2020/23 ohne weitere Begründung bei mindestens\n50% an. Es könne somit in keinem Fall angehen, aus der Zahlung von CHF 108.30\nbzw. CHF 104.00 bei einer Hauptforderung von je CHF 26'577.84 zuzüglich 5% Verzugszins, somit weniger als 0.4% der Betreibungsforderung entsprechend, auf eine Anerkennung/Berechtigung der (kompletten) Hauptforderung zu schliessen und dem Beschwerdeführer die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu verweigern. Hinzu\nkomme vorliegend, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nachweislich und\noffenkundig im Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle nicht fällig gewesen\nseien und die Erteilung der Rechtsöffnung entsprechend aussichtslos erscheine. In diesem Licht erscheine die Ermessensausübung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 8a Abs. 3\nlit. d SchKG hochgradig unangemessen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG.\n\n2.2. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erwidert, gemäss Art. 68 SchKG sei\nder Schuldner verpflichtet, die Betreibungskosten zu tragen. Art. 69 SchKG bestätige,\ndass die Forderung inklusive der Betreibungskosten zu bezahlen sei, was impliziere,\ndass die Betreibungskosten einen integralen Bestandteil der betriebenen Forderung\ndarstellten.\n\nGemäss Weisung Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 der Dienststelle Oberaufsicht für\nSchuldbetreibung und Konkurs, Ziff. 4.2, sei ein Gesuch um Nichtbekanntgabe bei Bezahlung der beanstandeten Forderung abzulehnen. Diese Regelung für die vollständige Zahlung sei gleichermassen auf Teilzahlungen anwendbar. Eine Betreibung\nkönne nicht nur teilweise bekanntgeben werden; die Betreibung müsse entweder im\ngesamten Umfang angezeigt oder vollständig nicht gezeigt werden.\n\nBereits eine Teilzahlung führe nach BESSENICH/FINK, Basler Kommentar SchKG I,\nArt. 78 N 5a, dazu, dass der Rechtsvorschlag vollständig aufgehoben werde. In der\nFolge könne der Gläubiger ohne weiteres ein Fortsetzungsbegehren einreichen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Betreibungskosten\ngleichzeitig seine Zustimmung zum Zahlungsbefehl gegeben habe und somit das Gesuch um Nichtbekanntgabe habe abgelehnt werden müssen.\n\n"}